Kurzfristige Ferienjobber: 3 Monate oder 70 Arbeitstage?
Bei der Einstellung von kurzfristigen Ferienjobbern, stellt sich in vielen Betrieben die Frage, ob diese 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt werden können. Die Antwort ist wie so oft (fast) ganz einfach, wenn Sie wissen, worauf Sie achten müssen.
3 Monate oder 70 Arbeitstage bei kurzfristigen Aushilfen
Kurzfristige Ferienjobber können Sie für maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigen, ohne dass Sie dafür Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Diese Grenzwerte gelten noch für das Jahr 2017 und 2018. Ab 2019 sollen dann wieder die (bis 2014 geltenden) alten Grenzen von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen gelten.
Anmerkung: Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber seine Meinung geändert und sich für die Beibehaltung der 3 Monatsgrenze bzw. 70-Arbeitstage-Grenze entschieden.
Überschreiten Sie diese Grenzen, handelt es sich nicht mehr um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um ein „herkömmliches“ versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn das regelmäßige Monatsentgelt 450 € überschreitet.
Um entscheiden zu können, welche Grenze Sie für kurzfristige Ferienjobber verwenden, kommt es auf die Arbeitstage je Woche an. Sie müssen also prüfen, wie viele Arbeitstage je Woche von dem Ferienjobber gearbeitet wird.
Es gelten folgende Regelungen:
- Arbeitet der Ferienjobber an 5 oder mehr Arbeitstagen je Woche, so gehen Sie von der 3-Monats-Grenze aus.
- Arbeitet der Ferienjobber an 4 oder weniger Arbeitstagen je Woche, so verwenden Sie die 70 Arbeitstage-Grenze.
Beispiel 1: 3 Monate oder 70 Arbeitstage
Ein Ferienjobber arbeitet Montag bis Freitag in Ihrem Betrieb (5-Tage-Woche).
Sie können hier also die 3-Monatsgrenze für die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses wählen. Also beispielsweise vom 1.7.- 30.9.2017.
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Beispiel 2: 3 Monate oder 70 Arbeitstage
Ein Ferienjobber arbeitet Montag bis Mittwoch in Ihrem Betrieb (3-Tage-Woche).
Sie können hier also die 70 Arbeitstage-Grenze für die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses wählen. Also beispielsweise vom 1.7. – 11.12.2017 (70 Arbeitstage).
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7 Antworten
[…] befristet in den Ferien, so kann es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handeln, wenn die Kurzfristigkeitsgrenze (3 Monate/ 70 Arbeitstage) eingehalten […]
[…] der Arbeitnehmer mit der aktuellen Beschäftigung und etwaigen Vorbeschäftigung die Kurzfristigkeitsgrenzen, so tritt vom Beginn der Beschäftigung Versicherungspflicht […]
Guten Tag,
wenn ich also einen Minijobber beschäftige der nur 1 Tag in der Woche arbeitet, das wären dann 48 Tage im Jahr.
Dann müsste ich keine Sozialversicherungsbeitrage zahlen ?
Wenn ja, ich habe dann umsonst die letzten 3 Jahre diese gezahlt ?
Guten Tag,
das kann man so sehen.
Allerdings muss ein kurzfristiger Job im Voraus befristet sein und ein neuer kurzfristiger Job darf nicht vom selben Beschäftigten direkt im Anschluss im selben Betrieb durchgeführt werden. Liegen zwischen den Jobs aber 2 Monate, so können Sie immer wieder ein und denselben Arbeitnehmer als kurzfristige Aushilfe einstellen.
[…] stellt sich aber auch schon die Frage, welche Zeitgrenze zu verwenden ist. Hierzu steht leider nichts im Gesetz, so dass Ihnen ein Blick in die […]
[…] für eine kurzfristige Beschäftigung. Es müssen also die Zeitgrenzen der Kurzfristigkeit (derzeit 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) eingehalten […]
[…] dies ist nun (fast) abgewendet. Denn in dem Gesetzentwurf ist eine klare Gesetzesänderung der Kurzfristigkeitsgrenzen vorgesehen, welche die aktuellen Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen fest […]