Steuern im Minijob clever nutzen

Steuern im Minijob clever nutzen

Steuern im Minijob

Die Besteuerung von Minijobbern wirft häufig Fragen auf. Welche Möglichkeiten der Minijobversteuerung es gibt und welche Variante sinnvoll sein kann, lesen Sie in dem folgenden Artikel.

Minijob und Steuern – Steuerklasse

Grundsätzlich zählen auch die Einnahmen aus einem Minijob zu den steuerpflichtigen Einkünften. Daher ist der Arbeitslohn aus einem Minijob (556-Euro-Job) im Grunde nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers zu versteuern.

Dafür sind im Lohnbüro die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers abzurufen. Die Tragung der Steuern erfolgt durch den Arbeitnehmer. Eine Abwälzung bzw. Übernahme der Steuern durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Ob die Versteuerung im Minijob über die individuelle Steuerklasse sinnvoll ist, hängt wesentlich von der Steuerklasse ab. Mit den Steuerklasse 1 bis 4 ist der Arbeitslohn aus dem Minijob zwar zu versteuern, faktisch fallen (aufgrund des Grundfreibetrags) keine Lohnsteuern, kein Solidaritätszuschlag und auch keine Kirchensteuern an.

Dies bedeutet, dass Minijobber, die mit den Steuerklassen 1 bis 4 versteuert werden, im Minijob letztlich keine Steuern zahlen.

Anders sieht es hingegen in den Steuerklasse 5 und 6 aus. Denn wird der Minijob nach Steuerklasse 5 oder 6 versteuert wird es (relativ) teuer. Denn hier fallen bereits im Minijob Steuern und ggf. auch Kirchensteuer an.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient 500 Euro in einem Minijob. Er wird nach seinen individuellen ELStAM versteuert.

Steuerklasse 1 bis 4: Es fallen keine Lohnsteuern an.

 

Steuerklasse 5:

Lohnsteuer: 40,25 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (Niedersachsen): 3,62 Euro

 

Steuerklasse 6:

Lohnsteuer: 55,08 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (Niedersachsen): 4,95 Euro

In den Steuerklasse 1 bis 4 fallen keine Steuern an, in der Steuerklasse 5 sind hingegen ca. 50 Euro Steuern und in Steuerklasse 6 gar ca. 60 Euro Steuern fällig.

 

In der Praxis stellt sich somit die Frage, für welche Minijobber ist die individuelle Versteuerung nach Steuerklasse sinnvoll?

Tatsächlich dürfte sich die Besteuerung nach der individuellen Steuerklasse vorrangig für Schüler und Studenten anbieten. Denn diese werden regelmäßig nach der Steuerklasse 1 versteuert, so dass sie in der Regel keine Steuern zahlen sollten.

Für Arbeitnehmer, die einen Hauptjob haben und den Minijob nebenher ausüben, dürften mit der individuellen Steuerklasse hingegen mehr schlecht als recht beraten sein. Denn für sie käme im Minijob (im zweiten Dienstverhältnis) die Steuerklasse 6 zum tragen. Was in der Praxis regelmäßig eine relativ hohe Steuerlast mit sich bringt, daher also eher nicht empfehlenswert.

Ähnliches gilt für Ehegatten, bei denen der Partner eine Beschäftigung in der günstigen Steuerklasse 3 ausübt und der Minijob des Ehegatten dann nach Steuerklasse 5 zu versteuern wäre. Auch hier käme eine verhältnismäßig hohe Steuerbelastung auf den Minijobber zu, so dass diese Variante ebenfalls eher nicht zu empfehlen wäre.

Die Lohnsteuern des Arbeitnehmers werden über die Lohnsteueranmeldung an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt. Der Minijobber erhält in diesem Fall eine Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende bzw. am Ende der Beschäftigung.

 

Minijob und Steuern – 2 % Pauschsteuer

Alternativ zur individuellen Versteuerung kann in einem Minijob aber auch eine Pauschalierung für die Lohnsteuer vorgenommen werden. Denn für Minijobber gilt eine Ausnahme von der individuellen Versteuerung nach den ELStAM, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge (15 %) zahlt. Da dies in fast allen Minijobs der Fall ist, wird diese günstige 2 %-Pauschsteuer bei sehr vielen Minijobs genutzt.

Die Pauschsteuer in Höhe von 2 % kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber getragen werden. In der Praxis wird die Pauschsteuer oftmals vom Arbeitgeber getragen, so dass sie keine Auswirkung auf den Nettolohn des Minijobbers hat.

Die Pauschsteuer ist Teil des Beitragsnachweises an die Minijob-Zentrale und wird vom Arbeitgeber nicht an das Finanzamt gesendet.

 

Beispiel:

Ein Minijobber verdient 500 Euro und wird mit der Pauschsteuer in Höhe von 2 % versteuert.

Tragung durch den Arbeitgeber:

Keine Abzüge beim Arbeitnehmer, aber hier 10 Euro zusätzliche Arbeitgeberbelastung.

Tragung durch Arbeitnehmer:

Pauschsteuer wird vom Arbeitnehmer getragen (hier 10 Euro = 500 Euro x 2 %).

 

In der Praxis ist die 2 % Pauschsteuer oft die Versteuerung der Wahl. Doch in vielen Fällen, zum Beispiel bei Schülern und Studenten, werden hier Steuern abgeführt, die nicht nötig sind. Günstiger ist hier tatsächlich oftmals die individuelle Versteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse (meist Steuerklasse 1 bei Schülern und Studenten).

Für Arbeitnehmer, die den Minijob im Nebenjob ausüben ist die 2 % Versteuerung hingegen oft die günstigste Versteerungsmöglichkeit.

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Minijob und Steuern – 20 % Pauschalsteuer

Eine weitere Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung im Minijob besteht, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch eine Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die Minijobgrenze überschritten wird und Versicherungspflicht eintritt. In diesen Fällen kann dann der (an sich betrachtete einzelne) Minijob pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert werden.

Auch in diesem Fall ist die Lohnsteueranmeldung an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu senden und nicht an die Minijob-Zentrale. Auch die 20-%-Pauschalsteuer kann auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Beispiel:

Ein Minijobber verdient 500 Euro monatlich. Da er noch einen weiteren Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausübt, sind diese zu addieren. Die Minijobgrenze wird insgesamt überschritten und es gilt Versicherungspflicht in allen Zweigen.

Der Minijobber wird pauschal versteuert mit 20 % Lohnsteuer

Tragung durch den Arbeitgeber:

Keine Abzüge beim Arbeitnehmer.

Berechnung der Steuern:

Lohnsteuer:

500 Euro x 20 % = 100,00 Euro

Solidaritätszuschlag:

100,00 Euro x 5,5 % = 5,50 Euro

Ggf. zzgl. Kirchensteuer

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