Entgeltumwandlungen im Minijob ist möglich

Entgeltumwandlungen im Minijob ist möglich

Entgeltumwandlung im Minijob

Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge sind ein cleveres Mittel, um die Sozialabgabenlast zu senken und gleichzeitig für die spätere Arbeitnehmerrente etwas zu tun. Daher stellt sich die Frage, ob Entgeltumwandlungen auch für Minijobber zulässig sind.

Grundsätzlich können Entgeltumwandlungen auch für Minijobber genutzt werden. Bei Entgeltumwandlungen handelt es sich um eine „Umwandlung“ des Entgelts in eine andere Form. Konkret wird ein Teil des Lohns nicht ausgezahlt, sondern statt „an den Arbeitnehmer“ in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (zum Beispiel Direktversicherung) direkt aus dem Bruttolohn eingezahlt. Diese Einzahlung nimmt der Arbeitgeber direkt vor.

Der Betrag fließt direkt aus dem Bruttoentgelt in den bAV-Vertrag, so dass sich hier ein Steuer- und Beitragsvorteil ergibt. Würde der Arbeitnehmer den Betrag in eine Altersvorsoge aus seinem Nettoentgelt begleichen, so hätte er auf den Betrag bereits Steuern und Beiträge gezahlt.

Bei der Entgeltumwandlung können aber bestimmte Beitragszahlungen steuerfrei und beitragsfrei in eine betriebliche Altersvorsorge gezahlt werden, so dass sich dadurch ein Vorteil für Betrieb (weniger Lohnnebenkosten) und für den Arbeitnehmer ergibt.

Konkret können im Jahr 2024 bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) sind dabei beitragsfrei. In Zahlen sind somit 604 Euro monatlich steuerfrei und 302 Euro monatlich beitragsfrei möglich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient 3.200 Euro im Monat und wandelt 200 Euro in eine Direktversicherung um. Diese 200 Euro in eine Direktversicherung eingezahlt (gewandelt) sind steuer- und beitragsfrei.

Die 200 Euro sind steuer- und beitragsfrei. Somit vermindert sich das steuer- und beitragspflichtige Brutto um 200 Euro auf „nur“ noch 3.000 Euro.

 

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Entgeltumwandlung im Minijob

Der Umwandlungsbetrag für einen Minijob in Höhe von 200 Euro ist natürlich eher unrealistisch. Aber grundsätzlich gilt auch für Minijobber dasselbe Prinzip. Interessant ist hierbei insbesondere die Beitragsfreiheit. Denn durch den Entgeltumwandlungsbetrag in eine bAV reduziert sich das beitragspflichtige Entgelt des Minijobbers (SV-Entgelt).

Dies bedeutet also, dass das ursprünglich erzielte Entgelt durch eine Entgeltumwandlung reduziert werden kann und so auch mit einem (eigentlichen) Bruttoentgelt über der Minijobgrenze dennoch der Minijobberstatus eingehalten werden kann.

Beispiel:

Klara Stern verdient 600 Euro Bruttoentgelt im Monat. Hiermit liegt sie oberhalb der Minijobgrenze und ist voll versicherungspflichtig.

Wenn sie 70 Euro von den 600 Euro Bruttoentgelt in eine Direktversicherung umwandeln würde (steuer- und beitragsfrei), reduziert sich ihr beitragspflichtiges Entgelt um 70 Euro auf (dann) 530 Euro monatlich.

Mit 530 Euro regelmäßigem Entgelt gelten für Klara Stern die Minijobregelungen.

 

Voraussetzung für Steuerfreiheit bei Entgeltumwandlung

Die Steuerfreiheit und damit auch die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung in eine bAV setzt voraus, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um das erste Dienstverhältnis handelt. Liegt dies vor, so kann die Entgeltumwandlung innerhalb der Höchstgrenzen steuerfrei und beitragsfrei sein.

Für Minijobber bedeutet dies, dass die Entgeltumwandlung eine gute Gestaltungsmöglichkeit sein kann trotz eines höheren Verdienstes den Minijobberstatus zu nutzen.

Dies gilt aber nur für Minijobber, die den Minijob in einem ersten Dienstverhältnis ausüben. Für Minijobber im Nebenjob besteht diese Gestaltungsmöglichkeit nicht.

 

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