Kurzfristige Aushilfen: Arbeitszeiten sind aufzuzeichnen

Kurzfristige Aushilfen: Arbeitszeiten sind aufzuzeichnen

Arbeitszeiten Kurzfristige

Die Aufzeichnungspflichten aufgrund des Mindestlohngesetzes haben auch direkte Auswirkungen auf die Beschäftigung von kurzfristigen Aushilfen. Gerade bei Ferienjobbern sind die Arbeitszeitaufzeichnungen oft ein Thema in Betriebsprüfungen. Denn viele Betriebe vernachlässigen die Aufzeichnungspflichten bei den kurzfristig Beschäftigten. Dies kann ein teurer Fehler sein.

Arbeitszeitaufzeichnungen sind ein Muss

Denn die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse gehören zu den geringfügigen Beschäftigungen und für diese sind die Arbeitszeitaufzeichnungen ein absolutes Muss. Nach dem Mindestlohngesetz gilt nämlich, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten arbeitstäglich aufzuzeichnen (zu dokumentieren) sind. Da es sich bei den kurzfristigen Beschäftigungen auch um geringfügige Beschäftigungen handelt, gilt somit diese Arbeitszeitaufzeichnungspflicht auch für Ihre kurzfristigen Aushilfen.

Aufzuzeichnen ist dabei die tatsächliche Arbeitszeit. Das heißt, es ist Beginn und Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren. Besser ist aus meiner Sicht mindestens eine vierjährige Aufbewahrung, um für anstehende Sozialversicherungsprüfungen gewappnet zu sein.

Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Achtung bei Ferienjobbern

In den meisten Betrieben dürfte die Aufzeichnung der Arbeitszeiten auch bei Aushilfen Usus sein, denn diese werden regelmäßig nach Stunden bezahlt, so dass die Stundenaufzeichnungen eine wichtige Voraussetzung für die Lohnabrechnung sind. Doch hier werden oft Formfehler begangen, wenn nur die Dauer (Stundenanzahl) dokumentiert wird. Es muss der tatsächliche Beginn und Ende sowie die tatsächliche Dauer für jeden Arbeitstag nachgewiesen werden. Prüfen Sie daher unbedingt Ihre Arbeitszeitdokumentation und passen Sie diese gegebenenfalls an.

Wichtig: Es genügt den Prüfern nicht, wenn die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag vermerkt sind. Vielmehr muss wirklich eine arbeitstägliche Aufzeichnung der tatsächlichen (nicht nur der vereinbarten) Arbeitszeiten vorliegen.

 

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner