Übungsleiter im Minijob – Übungsleiterfreibetrag 2024
Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 3.000 Euro jährlich. Davon profitiere zahlreiche Trainer, Betreuer und sonstige Übungsleiter. Denn vielfach arbeiten die Übungsleiter in einem Minijob inklusive des Übungsleiterfreibetrags. Doch für die Anwendung des Übungsleiterfreibetrags sind einige Kriterien zu erfüllen.
Übungsleiterfreibetrag 2021 – Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Abrechnung mit dem Übungsleiterfreibetrag haben sich nicht geändert. So gilt weiterhin, dass die Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten, steuerfrei gestellt sind. Darüber hinaus sind diese Einnahmen auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Damit bleiben sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außen vor.
Steuerfrei sind Einnahmen
- als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
- aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
- aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
bis zu einem Betrag von bis 3.000 Euro im Jahr 2024, also 250 Euro monatlich.
Als nebenberufliche Tätigkeit gilt, wenn der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit im Vergleich zu einem Hauptberuf aufwendet. Das sind im Schnitt 14 Stunden wöchentlich.
Daneben muss sich die nebenberufliche Tätigkeit auch vom Hauptberuf unterscheiden. Aus steuerlicher Sicht – und die ist für die spätere versicherungsrechtliche Beurteilung relevant, kann eine nebenberufliche Tätigkeit auch als Student, Arbeitsloser, Rentner oder Hausfrau oder Hausmann ausgeübt werden.
Übungsleiterfreibetrag 2024 – wer ist begünstigt?
Den Übungsleiterfreibetrag kann nicht jede Person in jeder Tätigkeit nutzen. Vielmehr kann den Übungsleiterfreibetrag nur ein fester Personenkreis nutzen. Dies sind Übungsleiter, Trainer, Erzieher oder Betreuer. Es geht hierbei um Tätigkeiten mit einer pädagogischen Ausrichtung, Ebenfalls ist auch die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen. Nicht begünstig sind hingegen Tätigkeiten als Gerätewart oder Platzwart im Sportverein.
Übungsleiterfreibetrag 2024 – öffentlich-rechtlich
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags 2024 ist, dass die Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgt. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Als gemeinnützige Körperschaften gelten beispielsweise Sportvereine, der Sportbund oder ein Sportverband. Nicht begünstigt ist hingegen die Tätigkeit für einen Arbeitgeberverband.
Übungsleiterfreibetrag 2024 und Minijob
Beliebt ist die Kombination zwischen Minijob und der Übungsleiterpauschale. Denn richtig angewendet, kann die Kombination ein ordentliches Entgeltextra für den Minijobber sein.
Hierbei kann der Übungsleiterfreibetrag entweder als Ganzes (en bloc) eingesetzt werden. Hierbei wird der Gesamtbetrag am Stück aufgebraucht. Die andere Variante ist, den Übungsleiterfreibetrag monatlich aufzuteilen (pro rata).
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobbers hat die Variantenwahl entscheidenden Einfluss. Denn der Übungsleiterfreibetrag ist kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Das bedeutet, dass – abhängig von der gewählten Variante – ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann oder auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Beispiel en bloc Übungsleiterfreibetrag
Ein Übungsleiter erhält eine monatliche Vergütung von 700 Euro. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung das regelmäßige Entgelt zu ermitteln. Der Übungsleiter erhält im Jahr 12 x 700 Euro = 8.400 Euro. Davon ist der Übungsleiterfreibetrag 2024 in Höhe von 3.000 Euro abzuziehen, so dass 5.400 Euro verbleiben (< 6.456 Euro). Es liegt somit ein Minijob vor.
Der Übungsleiterfreibetrag wird zum Beginn des Jahres 2024 (am Stück) eingesetzt.
Monat | Vergütung | eingesetzter Freibetrag | Arbeitsentgelt |
Januar 2024 | 700 Euro | 700 Euro | – |
Februar 2021 | 700 Euro | 1.400 Euro | – |
März 2021 | 700 Euro | 2.100 Euro | – |
April 2021 | 700 Euro | 2.800 Euro | – |
Mai 2021 | 700 Euro | 3.000 Euro | 500 |
Juni 2021 | 700 Euro | – | 700 Euro |
Anmeldung zur Minijob-Zentrale ab 9.5.2024
Beispiel pro rata Übungsleiterfreibetrag
Ein Übungsleiter erhält eine monatliche Vergütung von 700 Euro. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung das regelmäßige Entgelt zu ermitteln. Der Übungsleiter erhält im Jahr 12 x 700 Euro = 8.400 Euro. Davon ist der Übungsleiterfreibetrag 2024 in Höhe von 3.000 Euro abzuziehen, so dass 5.400 Euro verbleiben (< 6.456 Euro). Es liegt somit ein Minijob vor.
Der Übungsleiterfreibetrag 2024 wird monatlich (pro rata) eingesetzt.
Bei einem monatlichen Verdienst von 700 Euro sind 250 Euro (= 3.000 : 12 Monate) in Abzug zu bringen. Es sind hier somit monatlich 450 Euro Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (= 700 Euro – 250 Euro).
Anmeldung zur Minijob-Zentrale ab 1.1.2024.