Mehrere Minijobs sind möglich
Die Ausübung mehrerer Minijobs nebeneinander ist möglich. Allerdings darf dabei das Gesamtentgelt aus den Minijobs die aktuelle Minijobgrenze nicht übersteigen. Liegt das Gesamtentgelt über der Minijobgrenze, so sind alle Minijobs versicherungspflichtig. Dann ist auch die Beitragsfreiheit für den Arbeitnehmer dahin.
Zahlreiche Minijobber üben mehr als nur einen Minijob aus. Dies ist auch problemlos möglich, solange die Voraussetzungen für Minijobs insgesamt eingehalten werden. Doch was bedeutet dies konkret für die Praxis.
Voraussetzung für einen Minijob ist, dass die aktuelle Minijobgrenze von 538 Euro monatlich eingehalten wird. Konkret: Das regelmäßige Entgelt darf die Minijobgrenze nicht überschreiten. Dies gilt für „nur“ einen Minijob genauso für (beliebig) viele Minijobs, die parallel ausgeübt werden.
Es ist also durchaus möglich, dass ein Minijobber mehrere Minijobs parallel bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt und in allen Minijobs der Minijobstatus besteht. Wichtig dabei ist, dass das Gesamtentgelt aus allen Minijobs insgesamt die Minijobgrenze nicht überschreitet.
Beispiel:
Klara Konter arbeitet bei der Adam GmbH als Minijobberin als Verkaufshilfe. Hier erhält sie ein festes Monatsentgelt von 200 Euro. Daneben arbeitet sie seit Januar 2024 noch einmal wöchentlich bei der Blumen GmbH als Verkäuferin für 150 Euro monatlich.
Da ihr Gesamtentgelt aus beiden Minijobs insgesamt mit 350 Euro monatlich die Minijobgrenze (538 Euro) nicht überschreitet, sind beide Beschäftigungen als Minijobs abzurechnen.
Die Anzahl der Minijobs ist dabei belanglos. Somit können (theoretisch) beliebig viele Minijobs nebeneinander ausgeübt werden. In der Praxis dürften aber drei Minijobs schon die absolute Ausnahme sein – möglich ist dies aber natürlich.
Fortsetzung des Beispiels:
Ab 1.5.2024 nimmt Frau Konter einen weiteren Minijob bei der Chilli GmbH als Kellnerin auf. Hier verdient sie monatlich ebenfalls 150 Euro.
Da sie auch mit dem dritten Minijob mit ihrem Gesamtentgelt (nun 500 Euro) die Minijobgrenze nicht überschreitet, bleibt es in allen drei Beschäftigungen bei Minijobs.
Überschreiten der Minijobgrenze
Übersteigt das Gesamtentgelt jedoch die Minijobgrenze, werden alle Minijobs versicherungspflichtig. Das heißt, dann ist der Minijobberstatus in allen (einzeln betrachteten) Minijobs dahin und in allen Beschäftigungen tritt Versicherungspflicht ein.
Fortsetzung des Beispiels:
Frau Konter möchte ihre Tätigkeit bei der Adam GmbH ausweiten, so dass sie dort künftig 400 Euro (statt 200 Euro) verdient.
Damit würde sie allerdings mit ihrem neuen Gesamtentgelt von 700 Euro (= 400 Euro + 150 Euro + 150 Euro) die Minijobgrenze überschreiten, so dass der Minijobberstatus verloren ginge.
Die Folgen wären unter anderem Eintritt der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung und damit auch grundsätzlich Zahlung eines Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung. Ferner könnten die Minijobs nicht mehr pauschal mit 2 Prozent Pauschsteuer abgerechnet werden.
2 Antworten
Frage: Wie wäre es, wenn 1 Job, zu 150€ mtl zur sv-pflichtigen Job umgewandelt wird? Dann wären die beiden anderen Arbeitsverhältnisse doch wieder als Minijob zu behandeln, oder?
Und als welcher „Job“ wäre dann in der Lohnabrechnung der 150€- Job zu behandeln? Midijob?
Guten Abend,
das wäre dann so -der 1. Job müsste dann aber über 538 Euro liegen.