Urlaubsansprüche bei Elternzeit kürzen?

Urlaubsansprüche bei Elternzeit kürzen?

Urlaubsanspruch bei Elternzeit kürzen

Immer wieder bekomme ich Fragen im Zusammenspiel von Elternzeit und Minijobs gestellt – insbesondere Urlaubsansprüche bei Elternzeit. Meist geht es darum, ob es möglich ist, während der Elternzeit einen Minijob auszuüben. Mehr dazu finden Sie in meinem Artikel dazu.

Eine andere häufige Frage aus der letzten Zeit: Ob Urlaubsansprüche bei Elternzeit gekürzt werden können und falls ja, wie das geht.

Urlaubsansprüche bei Elternzeit

Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen, haben auch für diesen Zeitraum der Elternzeit Urlaubsansprüche. Der Jahresurlaub wird durch eine Elternzeit zunächst einmal nicht gekürzt.

Allerdings haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, zum Beginn der Elternzeit die Kürzung der Urlaubsansprüche vorzunehmen. Das ist Ihr gutes Recht nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG).

Nach dem Gesetzeswortlaut können Sie die Urlaubsansprüche bei Elternzeit für einen Kalendermonat, der komplett mit Elternzeit belegt ist, entsprechend kürzen.

Die Kürzungsvorschrift des Jahresurlaubsanspruches für die Elternzeit lautet:

  • je vollen Kalendermonat mit Elternzeit kann eine Kürzung um 1/12 erfolgen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer geht vom 15.3.2017 bis 14.10.2017 in Elternzeit. Der Arbeitnehmer hat einen Jahresurlaubsanspruch von 28 Tagen.

Die Kalendermonate April bis September (6 Monate) sind komplett mit der Fehlzeit „Elterngeld“ ausgefüllt. Somit können Sie den Urlaubsanspruch um 6/12 kürzen.


Diese Kürzung müssen Sie Ihrem Mitarbeiter mitteilen – und zwar noch während das Arbeitsverhältnis läuft. Scheidet Ihr Mitarbeiter nach der Elternzeit aus, ist die Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich (BAG-Urteil vom 19.5.2015, AZ: 9 AZR 725/13).

Tipp: Teilen Sie dies dem Arbeitnehmer bereits zum Beginn der Elternzeit mit, um später keine Diskussion darüber führen zu müssen.

Vergesslichkeit kann teuer werden – Urlaubsansprüche bei Elternzeit

Haben Sie vergessen den Mitarbeiter nachweislich über eine solche Kürzung zu informieren, kann es teuer werden. Sie können diese Kürzungen nämlich nicht mehr nachträglich (nach Ende des Arbeitsverhältnisses) vornehmen. Scheidet der Mitarbeiter also aus dem Unternehmen aus, kann er natürlich nicht genommenen Urlaub beanspruchen und eine entsprechende Abgeltung verlangen. Haben Sie dann versäumt den Urlaubsanspruch aufgrund der Elternzeit zu kürzen, müssen Sie auch den Urlaubsanspruch während der Elternzeit zahlen bzw. abgelten.

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Übrigens: Sollte ein Arbeitnehmer wieder nach der Elternzeit zurückkehren, hat er oder sie keinen Anspruch auf dieselbe Stelle wie vorher!

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Eine Antwort

  1. […] vielen Fällen gibt es die alten Arbeitsplätze nach der Elternzeit schlichtweg auch gar nicht mehr. So passiert es immer wieder, dass eine (ehemalige) Vollzeitstelle […]

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