Neuer Pflegemindestlohn ab Mai 2023

Neuer Pflegemindestlohn ab Mai 2023

Pflegemindestlohn Mai 2023

In der Pflegebranche gelten ab 1.5.2023 neue Mindestlöhne. Nachdem bereits im September 2022 die Pflegemindestlöhne gestiegen sind, folgt ab 1.5.2023 eine weitere Erhöhung des Pflegemindestlohns.

Mit der „5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ gelten ab 1.5.2023 folgende Pflege-Mindestlöhne:

  • Pflegehilfskräfte: 13,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 14,15 Euro je Stunde)
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 14,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 15,25 Euro je Stunde)
  • Pflegefachkräfte: 17,65 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 18,25 Euro je Stunde)

Betriebe der Pflegebranche müssen ab Mai 2023 diese Pflege-Mindestlöhne an die Beschäftigten auszahlen. Im Dezember 2023 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen. Das gilt auch für Arbeitnehmer im Minijob, die in der Pflegebranche tätig sind.

Für den Mindestlohn gilt eine Unterteilung im Pflegebereich in verschiedene Pflege-Mindestlöhne, die abhängig von der Qualifikation sind.

Pflegehilfskräfte verfügen über keine besondere Qualifikation (einfache Hilfstätigkeiten). Qualifizierte Pflegehilfskräfte verfügen über eine mindestens einjährige Ausbildung und üben eine entsprechende Tätigkeit aus. Pflegefachkräfte haben eine abgeschlossene Berufsausbildung. (Weitere Infos unter https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/)

Urlaubsanspruch in der Pflege

Neben der Anhebung des Pflege-Mindestlohns ist auch der Urlaubsanspruch für das Jahr 2023 und 2024 geregelt. So besteht nunmehr bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 29 Urlaubstagen. Für Minijobber ein anteiliger Urlaubsanspruch ausgehend davon.

Patientenfahrten gehören zur Arbeitszeit

Arbeitgeber müssen den Pflege-Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Betriebsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen. Diese Wegezeiten sind also auch Arbeitszeit und zu vergüten.

Anteiliger Mindestlohn bei Bereitschaftsdiensten

Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind nicht mit dem vollen Pflege-Mindestlohn zu vergüten. Hier muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.

 

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