Minijobs – 520-Euro-Kräfte
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt monatlich die geltenden Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) nicht überschreitet. Die Minijobgrenze war bislang stets festgeschrieben (zuletzt bei 450 Euro).
Seit 1.10.2022 orientiert sich diese Minijobgrenze an der Höhe des Mindestlohns, so dass sie fortan eine dynamische Entgeltgrenze ist. Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde (ab 1.10.2022) beträgt die Minijobgrenze nunmehr 520 Euro im Monat. Die Koppelung der Minijobgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn sorgt dafür, dass die Minijobgrenze steigt, wenn der Mindestlohn steigt.
Minijobber sind versicherungsfrei zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Hier sind (vom Minijobber) keine Beiträge zu zahlen. In der Rentenversicherung besteht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht für die Minijobber, allerdings gibt es hier auch eine Befreiungsmöglichkeit, von der der Großteil der Minijobber Gebrauch macht. Somit sind zahlreiche Minijobber sozialversicherungsfrei zu allen Zweigen und damit auch beitragsfrei.
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Lässt sich ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, so zahlt er keine Beiträge zur Rentenversicherung. Bleibt er rentenversicherungspflichtig, so fällt ein Eigenanteil zur Rentenversicherung (3,6 %) für den Arbeitnehmer an. Dieser Eigenanteil kann aber bei einem niedrigeren Verdienst bis 175 Euro monatlich auch höher ausfallen.
Anders sieht es hier jedoch für den Arbeitgeber aus. Für Minijobber hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Diese Pauschalbeiträge sind vom Arbeitgeber allein zu tragen und belaufen sich auf 13 % zur Krankenversicherung sowie 15 % zur Rentenversicherung. Daneben besteht noch die Möglichkeit, bei Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung das Entgelt aus dem Minijob pauschal mit 2 % zu versteuern. Diese Pauschsteuer wird regelmäßig vom Betrieb getragen, kann aber auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Tatsächlich fallen für den Betrieben 30 % Lohnnebenkosten für Minijobber an. Bei Teilnahme am U1 Umlageverfahren wird es sogar noch teurer. Die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage sind ebenfalls zu zahlen.
Beispiel:
Hanna Huber arbeitet ab 1.10.2022 für monatlich 500 Euro als Verkäuferin.
Da ihr regelmäßiges Entgelt monatlich nicht mehr als 520 Euro beträgt, handelt es sich um einen Minijob (geringfügig entlohnt). Sie ist versicherungsfrei zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Frau Huber zahlt selbst keine Beiträge zur Sozialversicherung und erhält 500 Euro netto.
Ihr Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Pauschsteuer von 2 %.
Arbeitgeberbeiträge
Krankenversicherung: 13 % x 500 Euro = 65 Euro
Rentenversicherung: 15 % x 500 Euro = 75 Euro
Pauschsteuer: 2 % x 500 Euro = 10 Euro
Die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber betragen hier 150 Euro zzgl. Umlagen, so dass sich eine Arbeitgeberbelastung von 650 Euro zzgl. Umlagen ergibt.