Gibt es eine anteilige Minijobgrenze?
Tritt ein Minijobber im laufenden Monat neu in einen Minijob ein, dann stellt sich oft die Frage, ob für den ersten (anteiligen) Kalendermonat eine anteilige Minijobgrenze gibt. Und natürlich auch, ob auf eine anteilige Minijobgrenze im Lohnbüro gekürzt werden muss.
Die Antwort zur anteiligen Minijobgrenze ist wie so oft ein ja, aber…
Ob Sie bei einem Beschäftigungsbeginn – oder natürlich auch einem Beschäftigungsende – eines Minijobbers eine anteilige Minijobgrenze berechnen müssen, hängt davon ab, wie lange der Minijobber beschäftigt sein soll bzw. beschäftigt war, wenn es sich um einen Ein- oder Austritt im laufenden Monat handelt.
Achtung es gilt eine neue Rechtslage ab 2019
Kürzung auf eine anteilige Minijobgrenze oft nicht nötig
Ist die Beschäftigung auf mehr als einen Zeitmonat angelegt, dann brauchen Sie keine anteilige Minijobgrenze zu ermitteln. In diesem Fällen gilt – anders als zu früheren Zeiten – keine anteilige Minijobgrenze für den ersten Beschäftigungsmonat.
Vielmehr kann auch bereits im ersten (anteiligen) Beschäftigungsmonat bis zu 450 € ausgezahlt werden, wenn die Beschäftigung auf mehr als einen Zeitmonat ausgerichtet ist.
Beispiel:
Ein Minijobber nimmt am 20.6. einen neuen Minijob auf. Der Minijob ist unbefristet geschlossen.
Da er auf viele Arbeitseinsätze im Januar kommt, erhält der Minijobber im Januar 450 € Entgelt.
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Gleiches gilt übrigens auch für das Ende eines Minijobs. Endet der Minijob im laufenden Monat (das ist zwar ungewöhnlich, aber möglich), dann kann auch im letzten Beschäftigungsmonat die 450-€-Grenze voll ausgenutzt werden, wenn der Minijob länger als einen Zeitmonat bestanden hat.
Anteilige Monatsgrenze bei kurzen Minijobs
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Minijob keinen Zeitmonat bestehen soll. Dann ist sehr wohl eine anteilige Minijobgrenze zu errechnen.
Sie verwenden dafür folgende Formel um die 450-€-Grenze auf eine anteilige Minijobgrenze zu reduzieren:
450 € x tatsächliche Kalendertage der Beschäftigung : 30
Beispiel:
Ein Minijobber übt einen Minijob vom 1.4.-15.4 aus. Er verdient dabei 200 €.
Da es sich um einen Minijob, der weniger als einen Zeitmonat umfasst, ist eine anteilige Minijobgrenze zu ermitteln.
450 € x 15 Kalendertage : 30 = 225 € (anteilige Minijobgrenze)
Da das Entgelt für den Zeitraum mit 200 € geringer ist, als die anteilige Minijobgrenze, handelt es sich um einen Minijob.
Abwandlung des Beispiels
Der Minijobber übt den Minijob vom 1.4.-15.4 aus. Er verdient dabei allerdings 300 €.
Da es sich um einen Minijob, der weniger als einen Zeitmonat umfasst, ist eine anteilige Minijobgrenze zu ermitteln.
450 € x 15 Kalendertage : 30 = 225 € (anteilige Minijobgrenze)
Da das Entgelt für den Zeitraum mit 300 € über der anteiligen Minijobgrenze liegt, handelt es sich nun nicht mehr um einen Minijob.
Im letzter Fall ist zwar ein Minijob nicht möglich, Sie sollten aber prüfen, ob eine kurzfristige Aushilfstätigkeit hier für die gewünschte Sozialversicherungsfreiheit sorgen kann.
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Achtung: Bitte beachten Sie einen aktuelleren Text zu diesem Thema.
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3 Antworten
[…] Ob bei einer Kündigung eines Minijobbers eine anteilige Minijobgrenze gilt, lesen Sie hier. […]
Supi! Hier ist alles auf den Punkt gebracht. Hat mir sehr viel weitergeholfen. Vielen Dank dafür!
Vielen Dank und viele Grüße
M. Wehrstedt