So berechnen Sie die Schutzfristen bei Mutterschaft und Minijobs
Ist eine Minijobberin schwanger, so müssen Sie die Schutzfristen bei Mutterschaft kennen. Es gilt: Schwangere Arbeitnehmerinnen sollen während der 6 Wochen vor der Entbindung und dürfen bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Das gilt natürlich auch für Ihre Minijobberinnen. Doch wie erfahren Sie im Lohnbüro, wann diese Schutzfristen beginnen bzw. enden und wie berechnen Sie diese Fristen?
So erfahren Sie vom voraussichtlichen Entbindungstag
Für die Berechnung der Schutzfristen bei Mutterschaft benötigen Sie den Entbindungstag bzw. den voraussichtlichen Entbindungstag. Idealerweise teilt Ihnen ihre Arbeitnehmerin mit, wann der voraussichtliche Entbindungstag ist.
Die schwangere Minijobberin erhält über den voraussichtlichen Entbindungstermin ein ärztliches Attest. Dieses sollte sie Ihnen rechtzeitig vorliegen. Dieses Attest wird regelmäßig sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag vom behandelnden Arzt ausgestellt. Anhand des voraussichtlichen Entbindungstages können Sie dann im Lohnbüro den Schutzfristbeginn vor der Entbindung festlegen. Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen (42 Kalendertage) der Entbindungstag selbst zählt hierbei nicht mit.
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Beispiel:
Eine schwangere Mitarbeiterin teilt Ihnen als voraussichtlichen Entbindungstermin den 1.4.2017 mit.
Die sechs Wochen Frist beginnt dementsprechend 42 Tage vorher, also am 18.2.2017 (31 Tage im März und 11 Tage im Februar).
Darf während der Schutzfristen bei Mutterschaft gearbeitet werden?
Die Schutzfrist vor der Entbindung ist nicht starr zu sehen. Die Arbeitnehmerin kann also, wenn sie möchte, auch noch während dieser Schutzfrist arbeiten. Ein ausdrückliches Verbot besteht hier nicht. Ausgenommen natürlich, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Dies entscheidet jedoch die Arbeitnehmerin.
Die Schutzfrist bei Mutterschaft nach der Entbindung ist hingegen verbindlich und kommt einem Beschäftigungsverbot gleich. Hier darf nicht gearbeitet werden.
Schutzfristen bei Mutterschaft: Tatsächlicher Entbindungstermin ist entscheidend
Der tatsächliche Entbindungstermin bestimmt dann die Schutzfrist nach der Entbindung. Hier ist zu beachten, dass die Arbeitnehmerin innerhalb der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung nicht arbeiten darf. Selbst wenn sie das möchte, dürfen Sie sie nicht beschäftigen.
Achtung: Bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten verlängert sich die 8-Wochen-Frist auf 12 Wochen.
Um die Schutzfrist nach der Entbindung berechnen zu können, müssen Sie den tatsächlichen Entbindungstermin kennen. Diesen teilt Ihnen die Arbeitnehmerin mit.
Beispiel:
Der tatsächliche Entbindungstag ist der 1.4.2017. Somit berechnet sich die Schutzfrist nach der Entbindung anhand dieses Termins.
Die Schutzfrist nach der Entbindung läuft somit bis 27.5.2017. Dies entspricht acht Wochen bzw. 56 Kalendertage. Auch hier zählen Sie den Entbindungstag nicht mit.
Zur Berechnung: 29 Tage im April + 27 Tage im Mai.
Schutzfristen bei Mutterschaft und Terminverschiebung
Das Beispiel entspricht nicht ganz der Lebenswirklichkeit. Denn tatsächlich kommen die wenigsten Kinder zum errechneten Entbindungstermin zur Welt. Im Lohnbüro müssen Sie deshalb die Fristen flexibel an den tatsächlichen Entbindungstermin anpassen. Hier sind letztlich zwei Fallkonstellation zu unterscheiden:
Schutzfristen bei Mutterschutz: Geburt vor dem voraussichtlichen Termin
Das Kind wird vor dem errechneten Termin geboren: durch die frühere Geburt verkürzt sich die Mutterschutzfrist (6 Wochen) vor dem Entbindungstermin. Somit müssen Sie die Schutzfrist nach der Geburt (eigentlich 8 Wochen) entsprechend verlängern. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf 99 Tage „Schutzfristdauer“ (42 Tage vor Entbindung + 56 Tage nach Entbindung).
Beispiel:
Der tatsächliche Geburtstermin ist nicht der 1.4.2017, sondern der 22.3.2017.
Die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt sich also um 10 Tage. Daher müssen Sie die Schutzfrist nach der Entbindung um genau diese zehn Tage verlängern. Die Schutzfrist nach der Entbindung endet zum 27.5.2017 (9 Tage im März + 30 Tage im April + 17 Tage im Mai + 10 Tage wegen früheren Geburtstermin).
Durch diese Verlängerung wird die Gesamtschutzfrist also nicht verkürzt. Es bleibt also, trotz des vorherigen Geburtstermins, bei Schutzfristen von 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung.
Schutzfristen bei Mutterschutz: Geburt nach dem voraussichtlichen Termin
Das Kind wird nach dem errechneten Termin geboren: wird das Kind nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin geboren, so verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung automatisch. Die Frist nach der Entbindung (8 Wochen) verkürzt sich aber nicht. In diesem Fall verlängern sich die Schutzfristen also insgesamt.
Beispiel:
Der tatsächliche Geburtstermin ist nicht der 1.4.2017, sondern der 5.4.2017.
Die Schutzfrist vor der Entbindung verlängert sich bis 4.4.2017 um 4 Tage. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt weiterhin 8 Wochen, so dass diese am 31.5.2017 endet (25 Tage im April + 31 Tage im Mai).
Übrigens: Wenn Sie wissen möchten, wie Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnen, lesen Sie meinen Artikel dazu.
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2 Antworten
[…] Grunde zahlen nämlich alle Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Allerdings ist die Berechnung dieses Arbeitgeberzuschusses bei mehreren Arbeitgebern etwas […]
[…] Arbeitgeber zahlen Sie während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) kein Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerinnen erbringen […]