Mindestlohn steigt ab 1. Juli 2021
Der allgemeine Mindestlohn steigt ab 1.7.2021 auf 9,60 Euro je Stunde (brutto). Das bedeutet für einige Arbeitnehmer gleichsam eine Entgelterhöhung. Für die Betriebe heißt dies, zu kontrollieren, ob ab Juli 2021 wirklich alle Arbeitnehmer den neuen Mindestlohn erhalten, insbesondere die Minijobber.
Mindestlohnkommission sorgt für Mindestlohnerhöhung
Bereits im Sommer 2020 hat die Mindestlohnkommission, die für die Ermittlung des allgemeinen Mindestlohns eingesetzt wurde, vorgeschlagen den Mindestlohn in den kommenden zwei Jahren insgesamt viermal anzuheben. Die Politik folgte diesem Vorschlag, so dass in den Jahren 2021 und 2022 gleich viermal der Mindestlohn erhöht wird. Zum 1.7.2021 steigt der Mindestlohn nun von 9,50 Euro brutto je Stunde auf 9,60 Euro je Stunde. Der bisherige Mindeststundenlohn betrug 9,50 Euro in der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.6.2021.
Im Sommer 2022 setzt sich die Mindestlohnkommission erneut zusammen, um über die dann folgenden Anpassungen beim allgemeinen Mindestlohn zu beraten.
Mindestlohn steigt zum 1. 7.2021
Für Sie in der Entgeltabrechnung gilt ab 1.7.2021 die Stundenlöhne Ihrer Minijobber zu erhöhen, sofern sie bislang den (neuen) Mindestlohn von 9,60 Euro noch nicht erreichen.
Für Ihre Stundenlöhner sollte dies problemlos möglich sein, da Sie hier lediglich den Stundesatz auf 9,60 Euro erhöhen müssen, wenn er bislang niedriger lag.
Komplizierter wird es hingegen bei Minijobbern, die ein festes Monatsentgelt erhalten. Hier müssen Sie dieses mit der vereinbarten Arbeitszeit auf einen Stundenlohn herunterrechnen und so prüfen, ob der so ermittelte Stundenlohn dem neuen Mindestlohn von 9,60 Euro entspricht.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält einen festen Monatslohn von 310 Euro. Es ist eine Arbeitszeit von 7,5 Stunden je Woche vereinbart.
Ermittlung des Stundenlohns:
7,5 Stunden x 52 Wochen : 12 Monate = 32,5 Stunden monatlich
310 Euro : 32,5 Stunden = 9,54 Euro Stundenlohn
Ab 1.7.2021 ist der Stundenlohn auf mindestens 9,60 Euro je Stunde zu erhöhen.
Alternativ kann auch eine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen. Bei beispielsweise 7 Stunden wöchentlich wird der Mindestlohn von 9,60 Euro eingehalten.
Mindestlohn gilt auch für kurzfristige Aushilfen – Mindestlohn zum 1.7.2021
Gerade im Sommer werden in der Gastronomie und Veranstaltungsbranche vielfach auch kurzfristige Aushilfen beschäftigt. Auch für diesen besonderen Personenkreis gilt der Mindestlohn von 9,60 Euro ab 1.7.2021.
Kein Mindestlohn unter 18 Jahren
Ausgenommen von der Mindestlohnzahlung sind lediglich Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese können auch „unter Mindestlohn“ beschäftigt werden.
Allerdings stellt sich als Arbeitgeber hier natürlich stets die Frage, ob eine solche Ungleichbehandlung der Beschäftigten für die richtige Motivation sorgt.
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