Bei Kurzarbeitergeld ist Minijob im Nebenjob möglich
Minijobber selbst können kein Kurzarbeitergeld erhalten. Das gilt auch dann, wenn der ganze Betrieb in Kurzarbeit ist. Allerdings können versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die kurzarbeiten einen Minijob im Nebenjob annehmen. Der Verdienst aus dem Minijob wird dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Kurzarbeit und Nebenjob
Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, dass Nebeneinkünfte aus anderen Beschäftigungen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch Nebenbeschäftigungen, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt worden. Also schon länger bestehen. Solche Nebenjobs sind bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes nicht zu berücksichtigen.
Beispiel:
Klaus Bender arbeitet bei der A GmbH. Bereits seit einigen Jahren übt er einen Midijob am Wochenende bei Firma B aus. Seit 1.12.2020 befindet sich Herr Bender bei der A-GmbH in Kurzarbeit.
Der Nebenjob bei Firma B wird nicht angerechnet, da der Nebenjob schon vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen worden ist.
Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld einen Nebenjob annimmt. Also quasi die Kurzarbeit für einen Nebenjob nutzt. In diesem Fall werden die Verdienste aus dem Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Beispiel:
Horst Hansen arbeitet bei der A GmbH. Seit 1.12.2020 befindet sich Herr Hansen bei der A-GmbH in Kurzarbeit. Ab 1.2.2021 nimmt er einen Midijob bei der Firma B auf.
Der Nebenjob bei Firma B wird angerechnet, da der Nebenjob nach dem Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wird.
Kurzarbeitergeld und Minijob im Nebenjob
Handelt es sich bei dem neu angenommenen Nebenjob während des Bezugs von Kurzarbeitergeld jedoch um einen Minijob, dann ist dieser 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen.
Denn aktuell können Minijobs auch während es Bezugs von Kurzarbeitergeld (im Hauptjob) aufgenommen werden, ohne dass sie auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Beispiel:
Horst Hansen arbeitet bei der A GmbH. Seit 1.12.2020 befindet sich Herr Hansen bei der A-GmbH in Kurzarbeit. Ab 1.2.2021 nimmt er einen Minijob (350 Euro monatlich) bei der Firma B auf.
Der Nebenjob bei Firma B wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, da der Nebenjob im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) ausgeübt wird.
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Eine Antwort
Das ist gut zu wissen. Immer wieder Lehrreich der Blog!