Telefonische Krankschreibung auch für Minijobber

Telefonische Krankschreibung auch für Minijobber

Telefonische Krankmeldung

Seit dem 19. Oktober 2020 gilt bis Ende 2020 wieder die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung für Arbeitnehmer. Somit können sich Arbeitnehmer wieder ohne persönliches Erscheinen beim Arzt krankschreiben lassen. Diese Möglichkeit besteht auch für Minijobber, so dass auch die Minijobber sich nun bei Atemwegserkrankungen schnell und unkompliziert krankschreiben lassen können.

Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Die telefonische Krankschreibung war bereits bis Ende Mai 2020 möglich. Damals wie heute soll diese Möglichkeit der unkomplizierten Krankschreibung die Wartezimmer der Ärzte entlasten. Die Politik fürchtet eine Überlastung der Ärzte durch den Anstieg der neuen Corona-Infektionen. Ferner beginnt zu dieser Jahreszeit die Grippesaison, so dass weitere Menschen mit Atemwegsinfektionen in die Arztpraxen strömen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat daher beschlossen diese Ausnahmeregelung der telefonischen Krankschreibung wieder aufleben zu lassen. Befristet bis zum 31.12.2020 ist es dann wieder möglich, bei leichten Atemwegserkrankungen sich telefonisch für bis zu sieben Tage krankschreiben zu lassen. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassungsmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.

Mit diesen Regelungen soll der aktuell beschleunigten Infektionsdynamik mit dem COVID-19-Virus, aber auch den saisonal nun häufig anzutreffenden Erkältungsinfektionen begegnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss sieht durch diese Maßnahme gute Chancen Infektionsquellen zu vermeiden. Allein durch mögliche Kontakte auf dem Weg in die Praxis oder beim Warten in geschlossenen Räumen steigt das Risiko, sich anzustecken. Mit der Krankschreibung per Telefon gibt es für Menschen mit leichten Atemwegserkrankungen eine gute Alternative zum Praxisbesuch. Die Erfahrungen aus dem Frühjahr mit der Krankschreibung per Telefon, so der Ausschuss weiter, haben gezeigt, wie umsichtig Versicherte damit umgehen.

Ob das die Vertreter der Krankenkassen ähnlich sehen? Die Fehltage im März und April 2020 neue Höchststände bei den einzelnen Krankenkassen ergeben haben.

Und auch viele Arbeitgeber haben damals die vielen Krankmeldungen zähneknirschend in Kauf genommen.

Wichtig für alle Betriebe, die U1-umlagepflichtig sind. Natürlich erhalten die Betriebe auch die telefonischen Arbeitsunfähigkeitszeiten von den Umlagekassen erstattet.

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Telefonische Krankschreibung – Inkrafttreten

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen COVID-​19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-​19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19.10.2020 in Kraft.

Hinweis: Sämtliche Sonderreglungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss zur Corona-Pandemie getroffen hat, finden Sie hier. https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/ 

 

Das ist der Gemeinsame Bundesausschuss

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung vor. Die Einzelheiten werden von der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärztinnen und Ärzten und Krankenkassen festgelegt. Wichtigstes Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser. Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen nehmen an den Sitzungen aller Gremien des G-BA teil. Sie haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht.

Mehr zum Gemeinsamen Bundesausschuss finden Sie hier.

Das Gremium setzt sich aus 13 Mitgliedern zusammen, die teilweise unparteiisch sind, teilweise aber auch als Interessenvertreter fungieren. Mehr dazu hier.

https://www.g-ba.de/ueber-den-gba/wer-wir-sind/mitglieder/

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