Minijob-Zentrale erhöht Umlagesätze

Minijob-Zentrale erhöht Umlagesätze

Umlagesätze der Minijob-Zentrale erhöht

Die Minijob-Zentrale erhöht zum 1.10.2020 die U1 und U2-Umlagesätze.Das bedeutet für alle Arbeitgeber, die Minijobber abrechnen einen Anstieg der Lohnnebenkosten ab Oktober 2020. In den meisten Fällen dürfte die Erhöhung der Umlagesätze jedoch zu verschmerzen sein, da sich die Anhebung moderat gestaltet.

Minijob-Zentrale erhöht Umlagesätze – U1-Umlage

Die U1-Umlage dient dem teilweisen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlungen aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Die Teilnahme an dem U1-Umlageverfahren steht jedoch nur Arbeitgebern offen, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen. Betriebe mit einer größeren Beschäftigtenzahl sind von dem U1-Umlageverfahren ausgeschlossen. Für kleinere Arbeitnehmer (bis 30 anrechenbare Arbeitnehmer) handelt es sich um eine Pflichtversicherung.

Für Minijobber, die arbeitsunfähig erkranken und für diese Zeit Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten, erstattet die Minijob-Zentrale 80 Prozent des Bruttoentgelts als U1-Erstattung. Hiermit ist aber nur das Bruttoentgelt berücksichtigt. Die zusätzlichen Lohnnebenkosten von rund 30 Prozent für die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden nicht „extra“ mit 80 Prozent erstattet.

Bis 30.9.2020 betrug der Umlagesatz zur U1-Umlagekasse 0,9 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Ab 1.10.2020 steigt dieser auf 1,0 Prozent. Die Erstattungshöhe (80 Prozent) bleibt unverändert.

Beispiel:
Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro.
Umlagesatz U1 bis 30.9.2020:
450 Euro x 0,9 % = 4,05 Euro
Umlagesatz U1 ab 1.10.2020:
450 Euro x 1,0 % = 4,50 Euro

Die Erhöhung des Umlagesatzes beträgt also 0,1 Prozent oder 10 Cent je 100 Euro Arbeitsentgelt.
Die tatsächlichen Lohnkosten liegen jedoch höher. Ein Minijobber kostet den Arbeitgeber neben dem Bruttoentgelt auch noch Beiträge und in aller Regel auch die Pauschsteuer, so dass neben dem Bruttolohn zusätzliche Lohnkosten von etwas mehr als 30 Prozent anfallen. Diese Lohnnebenkosten werden nicht mit 80 Prozent erstattet.

Beispiel:
Ein Minijobber mit 450 Euro Monatsentgelt ist den kompletten Monat arbeitsunfähig erkrankt.
Die Kosten für den Minijobber belaufen sich auf ca 585 Euro (= 450 Euro Entgelt + 135 Euro Lohnnebenkosten).
Erstattung durch die Minijob-Zentrale
80 % von 450 Euro = 360 Euro
Somit verbleiben 225 Euro beim Arbeitgeber, die nicht erstattet werden.

Minijob-Zentrale erhöht Umlagesätze – U2-Umlage

Mit der U2-Umlage werden die Aufwendungen der Arbeitgeber bei Mutterschaft der Arbeitnehmerinnen erstattet. Finanziert werden diese Erstattungen von den Arbeitgebern selbst, die ab 1.10.2020 0,39 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts als Umlagebeitrag entrichten müssen. Bis 30.9.2020 lag der Umlagesatz hier bei 0,19 Prozent.

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

Eine Antwort

  1. […] (U1 bei 80 Prozent Erstattung) und 0,39 Prozent (U2 – 100 Prozent Erstattung). Allerdings hat die Minijob-Zentrale zum 1.10.2020 bereits die Umlagebeiträge erhöht, so dass hier bereits im Laufe des Jahres 2020 eine Beitragssatzerhöhung und damit auch ein […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner