Weitere Beschäftigungen bei Minijobbern abfragen
Hat ein Minijobber weitere Beschäftigungen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet diese abzufragen und bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Unterlassen Sie das im Lohnbüro, so haben Sie bei einer Betriebsprüfung schlechte Karten. Es drohen nämlich empfindliche Nachzahlungen, wenn Sie weitere Beschäftigungen Ihrer Minijobber nicht abgefragt haben.
Weitere Beschäftigungen von Minijobbern
Hat ein Minijobber mehrere Beschäftigungen, also neben dem Minijob bei Ihnen gibt es noch weitere Beschäftigungen, so müssen Sie diese gegebenenfalls auf den Minijob bei Ihnen anrechnen. Erst dann können Sie eine korrekte versicherungsrechtliche Einstufung vornehmen.
Unterlassen Sie es bei der Einstellung des Minijobbers nach weiteren Beschäftigungen zu fragen, so handeln Sie grob fahrlässig. Sie sind nämlich dazu verpflichtet, dass Sie einen neuen Minijobber nach weiteren Beschäftigungen fragen. Unterlassen Sie das, kann es bei der nächsten Betriebsprüfung für Sie teuer werden.
Weitere Beschäftigungen – das ist das Problem!
Im Lohnbüro sind sie gefordert, die versicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobbern vorzunehmen. Dazu gehört unter anderem auch eventuelle Nebenbeschäftigungen, also beispielsweise einen weiteren Minijob, mit in Ihre Beurteilung einzubeziehen. Berücksichtigen Sie die weiteren Beschäftigungen nicht, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung haben.
Ganz konkret kann es zum Beispiel sein, dass ein Minijobber mehrere Minijobs nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt. In diesem Fall müssen Sie nicht nur das Entgelt aus dem Minijob in Ihrem Betrieb berücksichtigen, sondern für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist auch das Entgelt bei dem anderen Minijob-Arbeitgeber hinzuzuziehen. Erst wenn Sie das Gesamtentgelt aus beiden (allen) Beschäftigungen kennen und berücksichtigen, können Sie eine fundierte Beurteilung treffen. Unterlassen Sie es hingegen nach den anderen Beschäftigungen und den damit zusammenhängenden Entgelten zu fragen, handeln Sie grob fahrlässig.
Weitere Beschäftigungen – machen Sie es schriftlich
Neben der Berücksichtigung weiterer Beschäftigungen, ist es aber auch extrem wichtig, dass Sie die richtigen Nachweise führen. Sie sind nämlich angehalten, neue Minijobber bei der Einstellung bereits nach weiteren Beschäftigungen zu fragen. Unterlassen Sie dies, handeln Sie bereits grob fahrlässig.
Wichtig für Sie im Betrieb ist es, den richtigen Nachweis zu führen. Denn Sie brauchen für eine Betriebsprüfung auf jeden Fall eine schriftliche Unterlage (Nachweis), aus der hervorgeht, dass Sie Ihrer Arbeitgeberpflicht, nach weiteren Beschäftigungen nachzufragen, nachgekommen sind. Deshalb sollten Sie dies unbedingt schriftlich festhalten, idealerweise als Teil des Arbeitsvertrages.
Weitere Beschäftigungen – Beweisen Sie es
In der Formulierung, die Sie für den Arbeitsvertrag oder als Anlage des Arbeitsvertrages wählen, sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass dem Arbeitnehmer bekannt ist, dass bei mehreren Minijobs die Entgelte zusammengerechnet werden. Überschreitet das daraus resultierende Gesamtentgelt die Minijobgrenze, so führt das zu Versicherungspflicht. Außerdem sollten Sie in die Formulierung mit aufnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber über die anderen weiteren Beschäftigungen aller erforderlichen Angaben zu machen.
Im Idealfall kann der Arbeitnehmer ankreuzen, ob er keine weiteren Beschäftigungen ausübt oder falls doch weitere Beschäftigungen vorliegen, er angeben kann, ob sie geringfügig entlohnt sind und welches Entgelt jeweils in den Beschäftigungen erzielt wird.
Natürlich sollten Sie auch eine entsprechende Formulierung integrieren, die darauf hinweist, dass die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung während eines laufenden Minijobs dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen ist.
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Eine Antwort
[…] kann ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Minijobs ausüben. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das regelmäßige Gesamtentgelt aus allen […]