Fahrtkostenzuschuss: Keine pauschale Lohnsteuer bei Gehaltsumwandlung
Für einen Fahrtkostenzuschuss darf keine pauschale Lohnsteuer erhoben werden, wenn es sich um eine Gehaltsumwandlung handelt. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden.
Pauschale Lohnsteuer auf Zuschüsse – Fahrtkostenzuschuss
In dem verhandelten Streitfall hatte ein Betrieb mit den Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen. Darin hatte er sich verpflichtet, einen Zuschuss für die Internetnutzung sowie einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu zahlen. Zugleich wurde der Bruttolohn der Arbeitnehmer um die genannten Zuschüsse verringert. Es handelt sich daher um eine „klassische“ Gehaltsumwandlung.
In der Lohnabrechnung wurden diese Zuschüsse pauschal versteuert und beitragsfrei gestellt. So konnte der Betrieb Lohnkosten einsparen. Das kam beim Finanzamt jedoch nicht sonderlich gut an.
Das Finanzamt vertrat in der Betriebsprüfung die Auffassung, dass in diesem Fall die pauschale Lohnsteuer für die Zuschüsse nicht verwendet werden darf. Die pauschale Lohnsteuer dürfe hier nämlich nur angewendet werden, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Schließlich wurde das Bruttogehalt der Arbeitnehmer um die Zuschüsse gekürzt.
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Urteilsbegründung: pauschale Lohnsteuer auf Zuschüsse
Hiergegen klagte der Arbeitgeber erfolglos vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.5.2018; Az. 11 K 3448/15 H (L)) FG Düsseldorf. Das Finanzgericht folgte letztlich der Argumentation des Finanzamtes, wonach die pauschale Lohnsteuer für diese Zuschüsse nur angewendet werden darf, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Da dies hier nicht der Fall ist, sondern eine Gehaltsumwandlung vorliegt, kann die pauschale Lohnsteuer nicht angewendet werden.
Fazit: Pauschale Lohnsteuer nur für zusätzlichen Arbeitslohn
Für Sie in der Lohnabrechnung bestätigt dieses Urteil erneut, dass die pauschale Lohnsteuer für Zuschüsse nur angewendet werden kann, wenn das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt ist.
Wollen Sie diese Zuschüsse also an Ihre Minijobber auszahlen, so muss dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen. Wenn die weiteren Voraussetzungen für den Fahrtkostenzuschuss vorliegen, wird der Fahrtkostenzuschuss übrigens nicht bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts berücksichtigt. Das heißt die Minijobgrenze ist dann auch nicht in Gefahr.
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