Gleitzone und Nebenjob – ist das sinnvoll?

Gleitzone und Nebenjob – ist das sinnvoll?

Nebenjob in der Gleitzone

Gleitzone und Nebenjob – geht das und ist das überhaupt sinnvoll? Viele Lohnbüros und Arbeitnehmer stellen sich diese Frage. Arbeitet ein Arbeitnehmer in der Gleitzone im Nebenjob, sollten Sie im Lohnbüro einige Dinge beherzigen. Denn für den Gleitzonenarbeitnehmer ist diese Konstellation oft sehr ungünstig – also teuer.

Gleitzone und Nebenjob – geht das überhaupt?

Eine Gleitzonenbeschäftigung im Nebenjob ist problemlos möglich. Arbeitsrechtlich ist ein Nebenjob in der Gleitzone grundsätzlich kein Problem. Allerdings sollten Sie auch als Nebenjob-Arbeitgeber darauf achten, dass die zulässigen Arbeitszeiten insgesamt nicht überschritten werden.

Für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung ist ein entscheidender Punkt, wie die Hauptbeschäftigung des Arbeitnehmers in der Gleitzone definiert ist. Handelt es sich bei dem Hauptjob um eine versicherungspflichtige Beschäftigung? Sollte dies der Fall sein ist eine Gleitzonenbeschäftigung im Nebenjob oft keine gute Alternative.

Gleitzone und Nebenjob, wenn Hauptjob versicherungspflichtig ist

Arbeitet der Arbeitnehmer bereits im Hauptjob versicherungspflichtig (sozialversicherungsrechtlich), dann ist eine Gleitzonenbeschäftigung im Nebenjob oft nicht sinnvoll. Sozialversicherungsrechtlich werden nämlich sowohl der Hauptjob und die Gleitzonenbeschäftigung (versicherungspflichtige Beschäftigung) zusammengerechnet. Es handelt sich dann letztlich um einen mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmer, der mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen hat (Multijobber).

Dies dürften allerdings in aller Regel dazu führen, dass die besonderen Beitragsberechnungen zur Gleitzone hier nicht zum Tragen kommen. Das bedeutet also für den Beschäftigten, dass er auch im Nebenjob in der Gleitzone ganz normal seine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat. In aller Regel sind dies rund 20 % vom Bruttoverdienst. Die Besonderheiten, die sonst in der Gleitzone für den Arbeitnehmer gelten, entfallen hier in aller Regel.

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Gleitzone und Nebenjob – das gilt für die Steuer

Steuerlich wird es noch vertrackter. Hat der Arbeitnehmer bereits einen Hauptjob und arbeitet in der Gleitzone im Nebenjob, so dürfte die erste (günstigere) Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis in dem Hauptjob Anwendung finden. Das bedeutet aber leider, dass im Nebenjob (zweites Dienstverhältnis) die Steuerklasse 6 greift. Das dürfte den meisten Fällen extrem teuer werden, sodass es für den Arbeitnehmer oftmals keinen Sinn macht. Einen Gleitzonenjob im Nebenjob zu ergreifen. Aufgrund der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung, kann hier nämlich nicht die Pauschalbesteuerung der Minijobber verwendet werden.

Anders verhält es sich hingegen, wenn der bisherige Hauptjob ein Minijob ist. Und dieser nach 2 % Pauschalsteuer abgerechnet wird. Dann wäre er die (neue) Gleitzonenbeschäftigung die erste versicherungspflichtige Beschäftigung und damit auch steuerlich der Hauptjob (1. Dienstverhältnis), so dass hier im Gleitzonenjob die günstige Steuerklasse zum Tragen kommen würde.

 

Fazit: Gleitzone und Nebenjob ist oft keine gute Wahl für den Arbeitnehmer. Das gilt besonders, wenn der Arbeitnehmer bereits einen versicherungspflichtigen Hauptjob hat und der Nebenjob dadurch extrem teuer in der Steuer wird.

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3 Antworten

  1. […] mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850 € sind sogenannte Gleitzonen-Arbeitnehmer oder auch Midijobber. Für diese Gleitzonen-Arbeitnehmer gilt, dass das beitragspflichtige […]

  2. Hullitiger sagt:

    Wie sieht es mit einem Midijob 520 € und Altersrente die nicht Steuerpflichtig ist,aus?

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