Berechnungsbeispiel: Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage
Ab 1.1.2018 ändert sich der Rentenversicherungsbeitragssatz, so dass sich auch die Werte für ein Berechnungsbeispiel: Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage ändern.
Ab 2018 neuer Rentenversicherungsbeitrag bringt Vorteil für Minijobber
Der Rentenversicherungsbeitragssatz 2018 sinkt auf 18,6 %. Das ist eine Beitragsermäßigung von 0,1 % im Vergleich zum Vorjahr 2017 für rentenversicherungspflichtige Minijobber bedeutet das 2018, dass ein geringerer Eigenanteil zur Rentenversicherung zu zahlen ist.
Die Beitragssenkung beläuft sich auf 0,1 %, also auf 10 Cent je 100 € Verdienst.
Keine Änderung für Arbeitgeber
Aus Arbeitgebersicht ist hier leider keine Beitragserleichterung vorgenommen wurden. Es bleibt also auch 2018 bei den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen in Höhe von 15 % zur Rentenversicherung. Die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers verbleiben im Übrigen auch bei 13 %.
Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage
Die Mindestbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Minijobber ist auch 2018 nicht geändert worden. Die Mindestbemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge beläuft sich weiterhin auf 175 € im Monat. Hier ist also der unveränderte Wert der Vorjahre weiter zu verwenden.
Tipp: Mehr zur Mindestbemessungsgrundlage finden Sie hier.
Werbung:
Aktuelle Thriller – jetzt online bestellen
Berechnungsbeispiel rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage
Ein Minijobber, der rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist,(Beitragsgruppenschlüssel 6100) verdient im Monat 100 €.
Da sein Verdienst unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage von 175 € muss er Rentenversicherungsbeiträge neben den Eigenanteilen aus dem tatsächlichem Verdienst auch aus der Differenz der Mindestbemessungsgrundlage und seines tatsächlichen Verdienstes (100 €) vollständig selbst bezahlen.
Rentenversicherungsbeitrag Arbeitgeber:
100 € x 15 % = 15,00 €
Rentenversicherungsbeitrag Arbeitnehmer:
100 € x 3,6 % = 3,60 €
75 € x 18,6 % = 13,95 €
Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 17,55 €
Nettoverdienst Arbeitnehmer: 82,45 € (= 100 € – 17,55 €)
Werbung:
Ran an den Speck – zu Hause in Topform kommen
Aktuelle Sport-Outfits jetzt online bestellen
Nutzen Sie meinen Newsletter
3 Antworten
[…] ohne Hauptbeschäftigung. Natürlich stellt sich auch beim Minijob im Nebenjob die Frage nach der Rentenversicherungspflicht bzw. der Befreiung von der […]
[…] Berechnungsbeispiel 2018 […]
[…] unter Umständen durchaus Sinn in Ihrer Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, denn daraus folgt eine üppige […]