Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung

Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung

Kündigt ein Minijobber, so stellt sich oft die Frage, wie hoch der Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung ist? Wie so oft kommt es auf ein paar weitere Bedingungen an, um den Urlaubsanspruch konkret zu bestimmen.

Der Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung bemisst sich genauso wie bei Ihren anderen Arbeitnehmern. Das bedeutet, es kommt darauf an, wann die Kündigung wirksam ist und wie lange der Minijobber bereits bei Ihnen beschäftigt ist, also ob er schon den vollen Urlaubsanspruch erworben hat.

Wichtig: Auch Minijobber haben Urlaubsansprüche!

Urlaubsanspruch von Minijobbern

Der komplette Jahresurlaub steht Minijobbern zu, wenn sie 6 Monate (Wartezeit) im Betrieb beschäftigt sind (§ 4 Bundesurlaubsgesetz). Ist dies der Fall besteht im Grunde der volle Jahresurlaubsanspruch.

Bis dahin hat der Minijobber einen Anspruch auf Teilurlaub von 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte

Nun jedoch zu der Frage, ob ein Minijobber bei einer Kündigung Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat. Es kommt darauf an zu wann die Kündigung wirksam ist. Scheidet ein Minijobber nach erfüllter Wartezeit (von 6 Monaten) in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus, steht ihm nur 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Beschäftigungsmonat in dem ersten Halbjahr zu.

Beispiel: Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung im ersten Halbjahr

Ein Minijobber ist seit Jahren beschäftigt und kündigt zum 31. Mai. Sein Jahresurlaubsanspruch beträgt 12 Tage.

Da er im ersten Halbjahr gekündigt hat, hat er einen Urlaubsanspruch von 5/12, also in diesem Beispiel 5 Tage Urlaubsanspruch.


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Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte

Kündigt ein Minijobber hingegen in der zweiten Jahreshälfte, so sieht das Ganze anders aus. In diesem Fall hat der Minijobber nämlich bereits seinen vollen Urlaubsanspruch für das gesamte Kalenderjahr erworben und somit auch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Beispiel: Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung im zweiten Halbjahr

Ein Minijobber ist seit Jahren beschäftigt und kündigt zum 31. Oktober. Sein Jahresurlaubsanspruch beträgt 12 Tage.

Da er im zweiten Halbjahr gekündigt hat, hat er den vollen Urlaubsanspruch von 12 Tagen.

Urlaubsbescheinigung bei Kündigung ausstellen

Damit der Minijobber bei seinem neuen Arbeitgeber nicht noch einmal Urlaubsansprüche gelten macht, sollten Sie ihm eine Urlaubsbescheinigung ausstellen. Diese Urlaubsbescheinigung zeigt an, wie viele Urlaubstage der Mitarbeiter bereits genommen hat.

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Tipp: Ihre Lohnsoftware hält sicher eine solche Urlaubsbescheinigung bereit, schauen Sie hier doch einfach einmal nach.

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12 Antworten

  1. Ute Günther sagt:

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  2. Jonna Grimstein - derassistenzdienst.de sagt:

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  3. Doreen sagt:

    Ich habe zum 31.07 meinen Minijob gekündigt, wieviel Urlaubstage stehen mir zu?

  4. Leo sagt:

    Moin,
    in meinem Vertrag zum Minijob ist zum Urlaubsanspruch geregelt. Habe ich dann den gesetzlichen Mindestanspruch oder einen im Betrieb üblichen Satz, welcher mit 27-30 Tagen deutlich höher als das gesetzliche Minimum ist?
    Vielen Dank!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen, wenn im Vertrag nichts geregelt ist, kann eventuell noch eine Betriebsvereinbarung (wenn vorhanden) oder ein Tarifvertrag (wenn anwendbar) zum Tragen kommen.
      Ist nichts geregelt, gilt mindestens der Mindesturlaub.
      Gibt es vergleichbare Arbeitnehmer (die den gleichen Job, mit gleicher Qualifikation und seit gleicher Zeit), so könnte der Urlaubsanspruch dieser Arbeitnehmer noch als Vergleich herangezogen werden.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  5. Lennard Schacht sagt:

    Moin, ich habe einen Mini-Job in einer Bäckerei und einen Anspruch von 4 Tagen, da ich nur Sonntags arbeite. Ich wurde am 15.10.21 eingestellt und will jetzt Kündigen, habe theoretisch also keinen vollen Tag Urlaubsanspruch. Wie ist das in diesem Fall geregelt?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      wenn kein voller Tag „Urlaubsanspruch“ erreicht wird, ist dieser anteilig zu gewähren, also zum Beispiel statt 6 Stunden Arbeit nur 4 Stunden.
      Alternativ kann auch vereinbart werden, dass der Urlaubsanspruch (in Stunden) mit der letzten Abrechnung ausgezahlt wird, also eine Urlaubsabgeltung (der „Urlaubsstunden“)

      Ich hoffe, das hilft etwas weiter

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  6. Nadine sagt:

    Hallo,
    ich habe in meinem Minijob einen Anspruch auf 3 Tage Urlaub ( arbeite 2t/WO = 2,7 Urlaubstage) und auf Ende April gekündigt. Jetzt bekomme ich die vollen 3 Tage Urlaub nicht, da ich erst bis Ende April 2 Tage die Woche ( ohne Karfreitag) arbeiten soll und dann erst den Anspruch auf die 3 Tage U habe.
    Ich ging immer davon aus, dass: Urlaubstag statt Arbeitstag..

    Wer hat Recht?

    Vielen Dank!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      da müsste man sicher noch einmal genau in den Arbeitsvertrag schauen, wie das bei Ihnen geregelt ist. Dennoch ein paar Anmerkungen dazu:
      Wenn ein Anspruch auf 2,7 Tage besteht, dann sind dies im Grunde 2 Tage und x Stunden (abhängig von der vereinbarten Stundenzahl).

      Hierzu würde ich Ihnen ein Gespräch mit dem Arbeitgeber empfehlen, um sich die Berechnung des (anteiligen) Urlaubsanspruchs einmal erklären zu lassen.
      Falls der Urlaub zum Beschäftigungsende nicht genommen werden kann, besteht auch die Möglichkeit sich die Tage (und Stunden) auszahlen zu lassen.

  7. Nicole sagt:

    Hallo, ich habe einen Minijob (1 x pro Woche und somit 4 Tage Urlaub im Jahr) am 11.1.24 begonnen und habe jetzt gekündigt. Ich habe 4 Wochen Kündigungsfrist und habe somit am 04.7.24 meinen letzten Arbeitstag. Ist es richtig, dass mir für 5 Monate der Urlaub zusteht oder sind es nur 4 Monate, da ja bereits gekündigt ist?
    Vielen Dank
    Nicole

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo, es sind 5 Monate, da der Kündigungszeitraum hier ohne Belang ist, es geht um das Bestehen/Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das heißt, auch für den Zeitraum nach Abgabe der Kündigung, entsteht ein (anteiliger) Urlaubsanspruch.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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