So rechtfertigen Sie das Überschreiten der Minijobgrenze
In einem Minijob kann man regelmäßig bis zu 450 € im Monat verdienen, ohne dass die Minijobgrenze in Gefahr gerät. Doch was passiert, wenn die Minijobgrenze überschritten wird? Vor dieser Frage stehen viele Lohnbüros, wenn sie eine Stundenabrechnung eines Minijobbers erhalten und der Verdienst auf einmal die 450-€-Grenze überschreitet? Ich zeige Ihnen in diesem Artikel ein paar Möglichkeiten auf, wie Sie das Überschreiten der Minijobgrenze rechtfertigen können.
Dauerhaftes Überschreiten beendet den Minijob
Zunächst muss einmal geschaut werden, aus welchem Grund die Minijobgrenze überschritten wird. Liegt eine dauerhafte Überschreitung der 450-€-Grenze vor, beispielsweise aufgrund einer Lohnerhöhung, dann gilt ab dem Zeitpunkt der dauerhaften Überschreitung, dass kein Minijob mehr vorliegt.
Beispiel Überschreiten der Minijobgrenze:
Ein Minijobber arbeitet 45 Stunden im Monat und erhält einen Stundenlohn von 10 € (= 450 € im Monat). Ab 1.10. erhält er aufgrund einer Tariferhöhung bei gleicher Stundenzahl 11 € je Stunde.
Da ab 1.10. der Verdienst dauerhaft auf mehr als 450 € ansteigt, liegt ab diesem Zeitpunkt kein Minijob mehr vor. Ab 1.10. ist der Arbeitnehmer dann als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer abzurechnen.
Zulässiges Überschreiten der Minijobgrenze
Aber es gibt auch durchaus zulässige Überschreitungen der 450-€-Grenze. Es lohnt sich dabei einmal genauer auf die Minijobgrenze zu schauen.
Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt nicht mehr als 450 € beträgt. Hier kommt es auf das Wort regelmäßig an. Denn das bedeutet, dass das „durchschnittliche“ Monatsentgelt nicht mehr als 450 € betragen darf. Liegt das Durchschnittsentgelt oberhalb dieser Grenze, dann liegt kein Minijob mehr vor.
Das Durchschnittsentgelt wird immer anhand eines Jahreszeitraums (12 Monate) betrachtet. Das bedeutet, dass ein Jahresverdienst von 5.400 € (12Monate x 450 €) nicht überschritten werden darf. Liegt der Jahresverdienst also bei nicht mehr als 5.400 €, so ist das Überschreiten der 450 € Grenze kein Problem.
Natürlich kann dieser Jahreszeitraum nur verwendet werden, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, die unbefristet bzw. auf länger als ein Jahr befristet ist. Bei kürzeren Beschäftigungszeiten, ist der „Jahreswert“ entsprechend zu kürzen.
Hinweis: Einen aktuellen Artikel zum Überschreiten der Minijobgrenze finden Sie hier.
Überschreiten der Minijobgrenze: Schwankendes Entgelt ist kein Problem
Überschreitet nun ein Minijobber einen Monat einmal die 450-€-Grenze so ist das also problemlos möglich, wenn sein Jahresverdienst nicht mehr als 5.400 € beträgt.
Dies ist häufig der Fall bei Minijobbern, die wöchentlich an festen Wochentagen eingesetzt werden und knapp unterhalb der 450-€-Grenze verdienen. Es kann nämlich durchaus vorkommen, dass Sie in einigen Monaten öfter eingesetzt werden als in anderen Monaten, so dass die Überschreitung schon allein durch den wöchentlichen Einsatz zustande kommt.
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Beispiel: Überschreiten der Minijobgrenze
Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 € und wird immer montags für 6 Stunden und donnerstags für 4 Stunden eingesetzt. Er arbeitet dann in der Woche 10 Stunden arbeitet und verdient dabei 100 €. Bei 52 Wochen im Jahr verdient er also 5.200 € jährlich.
Bei genauer Betrachtung kommt es aber zu Monatsverdiensten oberhalb der 450-€-Grenze, die aber unproblematisch sind.
Juli:
4 Montage mit je 6 Stunden und 4 Donnerstage mit je Stunden = 24 Stunden + 16 Stunden = 40 Stunden x 10 € = 400 €
August:
5 Montage mit je 6 Stunden und 4 Donnerstage mit je 4 Stunden = 30 Stunden + 16 Stunden = 46 Stunden x 10 € = 460 €
September:
4 Montage mit je 6 Stunden und 5 Donnerstage mit je 4 Stunden = 24 Stunden + 20 Stunden = 44 Stunden x 10 € = 440 €
Das Überschreiten der Minijobgrenze im August stellt hier kein Problem dar, da der Jahresverdienst nicht die Jahresgrenze von 5.400 € überschreitet.
Unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze ist zulässig
Handelt es sich bei einer Überschreitung der Entgeltgrenze von 450 € um eine gelegentliche unvorhersehbare Überschreitung, dann sind bis zu 3 Monate innerhalb eines Zeitjahres problemlos. Das gilt auch, wenn die Entgeltgrenze von 5.400 € im Jahr dadurch überschritten wird.
Wenn Sie diese Konstellation vorliegen haben, dann müssen Sie in den Lohnunterlagen unbedingt für einen geeigneten Nachweis sorgen, dass es sich tatsächlich um ein „unvorhersehbares“ Ereignis gehandelt hat. Als Nachweis gilt hier beispielsweise die Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers.
Tipp: Legen Sie eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers in den Lohnunterlagen des Minijobbers mit ab.
Urlaub ist immer vorhersehbar – daher kein Grund zum Überschreiten der Minijobgrenze
Denken Sie bitte auch daran, dass eine Urlaubsvertretung kein „unvorhersehbares Ereignis“ ist und daher eine Urlaubsvertretung – im Gegensatz zu einer Krankheitsvertretung – nicht als ein unvorhersehbares Ereignis zählt, das ein Überschreiten der Minijobgrenze rechtfertigt.
Wenn Sie Fragen zum Überschreiten der Minijobgrenze haben, hinterlassen Sie gern einen Kommentar oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
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15 Antworten
[…] Eine andere zulässige Variante ein Überschreiten der Minijobgrenze zu rechtfertigen finden Sie hier. […]
Hallo,
wird die Elternzeit eines Kollegen als „unvorhersehbares Ereignis“ anerkannt? Oder verhält es sich da wie bei einem Urlaub.
Guten Tag,
eine offizielle Stellungnahme dazu ist mir leider nicht bekannt. Es kommt daher sicher auf den Prüfer an, wie er dies einschätzt.
Ich persönliche denke, dass dies durchaus ein Grund sein kann für ein „plötzliches Überschreiten“. Allerdings funktioniert dies nur zum Beginn der Elternzeit, wenn die Ankündigung des Arbeitnehmers in Elternzeit kurzfristig erfolgt ist. Hat der Arbeitnehmer dies bereits vorher schriftlich angezeigt (und dies muss er), dann kann der Prüfer hier sicher auch eine andere Sichtweise an den Tag legen. Also die Elternzeit wie einen Urlaub werten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.
Viele Grüße
Marc Wehrstedt
[…] jedoch nicht mehr aktuell. Seit 1.4.2003 (!) zählt für die Beurteilung der Minijobs nur noch die Entgeltgrenze von aktuell 450 € regelmäßigem Entgelt im […]
Guten Tag,
Ein Minijobber verdient gleich im ersten Monat seiner Beschäftigng aufgrund der Erkrankung von Kollegen 750 €. Kann die Beschäftigung noch als geringfügig behandelt werden?
Guten Tag,
theoretisch ja, dann sollte aber sichergestellt werden, dass in den Folgemonaten wesentlich weniger verdient wird, so dass ein regelmäßiges Entgelt von nicht mehr als 450 € monatlich vorliegt.
Leichter wäre es, wenn es sich bei dem Job um eine kurzfristige Beschäftigung handeln würde, dann könnten Sie diese kurzfristige Beschäftigung ja ggf. nach Ablauf der befristeten Beschäftigung als Minijob weiterlaufen lassen.
Ich hoffe der Hinweis hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Wehrstedt
Guten Tag,
ich arbeite seit vielen Jahren in einem Pflegeheim auf 450,00 €-Basis. Nun kam es in letzter Zeit häufiger vor, dass ich als Krankheitsvertretung eingesprungen bin, so dass sich Ü-Stunden angesammelt haben.
Auf Anfrage, durch dieses nicht vorhersehbares Ereignis Stunden zusätzlich zu entlohnen, erhalte ich regelmäßig die Antwort, dass der Steuerberater dieses nicht zulässt – das Heim ist wie ein Konzern zu behandeln und kann ja aus anderen Abteilungen Personal ordern. Dieses ist natürlich nicht möglich, da alle Stationen am Limit personell sind.
Meine Frage: Ist es tatsächlich so, dass das Pflegeheim trotz nachweislichem Ausfall durch Krankheit diese gesetzliche Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen darf? Was hat der Steuerprüfer damit zu tun? Ich habe bei der Minijobzentrale angerufen, dort konnte man diese Aussage des Pflegeheims nicht bestätigen.
Vielen Dank, Herzliche Grüße
G. Wegener
Guten Tag,
ich würde hier dem Steuerberater, der die örtliche Situation besser kennt, zustimmen wollen.
Die Prüfersicht kann nämlich wie folgt aussehen:
Das Pflegeheim hat dafür zu sorgen, dass die zu erledigenden Tätigkeiten abgearbeitet werden. Dies kann durch den Einsatz von Voll- oder Teilzeitkräften erfolgen. Wenn durch regelmäßige Mehrarbeit einzelne Minijobber dauerhaft die Minijobgrenze überschreiten, so verlieren diese den Minijobberstatus und sind dann versicherungspflichtig. Das Pflgeheim kann (jedenfalls theoretisch) weitere Minijobber beschäftigen, durch die dann die Mehrarbeit abgefedert wird.
Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.
Hallo Herr Wehrstedt,
ich danke Ihnen für Ihre Auskunft, so verstehe ich die Situation etwas besser.
Herzliche Grüße
G. Wegner
Es gibt auf jeden Fall Nachteile bei Minijobs auf Basis. Leider kann man die Arbeitsstunden nicht überschreiten. Die Grenze betrift also nicht nur den Lohn sondern auf die Zeit. Ein Vorteil ist es aber, dass die Mimijober keine Steuer bezahlen müssen; damit ist das Jahreseinkommen begrenzt. Danke für die Info, die ganz nützlich für Studenten ist!
Gut zu wissen, dass man in einem Minijob regelmäßig bis zu 450 € im Monat verdienen kann, ohne dass die Minijobgrenze in Gefahr gerät. Interessant, dass kein Minijob mehr vorliegt, wenn die Minijobgrenze dauerhaft überschritten wird. Vielleicht können wir den Vertrag in Rücksprache mit unserer Buchhaltung abändern lassen.
Was ist wenn eine Mitarbeiterin plötzlich kündigt und ich sie vertreten muss bis in 3 Monaten eine neue kommt?
… das wäre ein zulässiges Überschreiten. Bitte aber die aktuelle Rechtslage beachten, da hier in den Geringfügigkeitsrichtlinien grds. nur zwei Monate zulässig sind (hier gibt es aber aktuell Diskussionen zu).
Daher bitte unbedingt bei der Minijobzentrale anfragen, wenn der Fall tatsächlich auftritt!!!
Viele Grüße
Marc Wehrstedt
Guten Abend, ich wüsste gerne was – außer der Erkrankung von KollegInnen – noch zu unvorhersehbaren Ereignissen gezählt werden kann. Danke!
…ein Todesfall oder eine außerordentliche fristlose Kündigung würde ich noch in dem Bereich ansiedeln. Eine fristgerechte Kündigung hingegen ist planbar und zählt nicht dazu…