Zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung
Übt ein Minijobber einen zweiten Minijob neben seiner Hauptbeschäftigung aus, wird es kompliziert in der Lohnabrechnung. Denn im Gegensatz zum ersten Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, ist ein zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen.
Die Zusammenrechnung des zweiten Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung erfolgt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Das bedeutet, ein zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist in diesen Zweigen versicherungspflichtig – alle weiteren Minijobs (dritter, vierter…) sind ebenfalls versicherungspflichtig. Es müssen dann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die grundsätzlich jeweiligen (hälftigen) Beitragsanteile getragen werden.
Ausgenommen davon ist lediglich die Arbeitslosenversicherung, hier findet keine Zusammenrechnung des zweiten Minijobs mit der Hauptbeschäftigung statt.
Folgen: zweiter Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung
Die Zusammenrechnung in der Sozialversicherung bleibt nicht folgenlos. Beitragsrechtlich ist ein zweiter Minijob nämlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit den entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen. Als Einzugsstelle fungiert in diesem Fall übrigens nicht die Minijob-Zentrale, sondern die Krankenkasse des Arbeitnehmers.
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Beispiel:
Ein Minijobber übt bei Ihnen seinen zweiten Minijob neben einer Hauptbeschäftigung aus. Er verdient monatlich 200 €. Er ist kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig, aber arbeitslosenversicherungsfrei (Beitragsgruppenschlüssel 1101 und Personengruppenschlüssel 101 – nicht 109).
Beitragsberechnung Arbeitnehmer:
Krankenversicherung (Krankenkasse Zusatzbeitrag 1 %)
8,3 % x 200 € = 16,60 €
Rentenversicherung:
9,3 % x 200 € = 18,60 €
Pflegeversicherung (Elterneigenschaft liegt vor):
1,275 % x 200 € = 2,55 €
Beitragsberechnung Arbeitgeber:
Krankenversicherung:
7,3 % x 200 € = 14,60 €
Rentenversicherung:
9,3 % x 200 € = 18,60 €
Pflegeversicherung (Elterneigenschaft liegt vor):
1,275 % x 200 € = 2,55 €
Arbeitgeberbeitrag gesamt: 35,75 €
Ein „normaler“ Minijob hätte hingegen 60 € Arbeitgeberbeiträge zur Folge!
Anmerkung: es wird mit den Beitragssätzen 2018 gerechnet!
Aus Arbeitgebersicht ist es daher eine schöne Möglichkeit, einen Minijobber im zweiten Minijob zu beschäftigen. Der Minijobber selbst sieht dies sicher anders, da er nun fast 20 % seines Minijobverdienstes an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen muss.
Kritisch: Zweiter Minijob und Steuern
Steuerlich ist ein zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung übrigens auch nicht ohne. Da keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge anfallen (es besteht Rentenversicherungspflicht durch die Zusammenrechnung), ist die 2% Pauschsteuer nicht möglich. Es kann somit entweder auf die Steuerklasse 6 (zweites Dienstverhältnis im Nebenjob) oder die pauschale Lohnsteuer zu 20 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zurückgegriffen werden. Beides aus Arbeitnehmersicht keine „günstigen“ Alternativen.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 20.7.2018
Eine Antwort
[…] Übt der Minijobber mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, so ist nur der erste Minijob anrechnungsfrei. Alle weiteren Minijobs neben der […]