Mindestlohn im Ferienjob
Muss der Mindestlohn im Ferienjob gezahlt werden? Das ist eine Frage aus einem Seminar zum Thema Minijobs, welches ich kürzlich gehalten habe. Ich gab die Frage zurück in den Teilnehmerkreis und erhielt ein gehöriges Maß an Zurückhaltung.
Scheinbar haben sich viele Betriebe mit diesem Thema noch gar nicht auseinandergesetzt. Das habe ich jedenfalls von den Teilnehmern als Feedback erhalten.
Im Grunde ist es eine ganz klare Sache. Natürlich erhält auch der Ferienjobber den allgemeinen Mindestlohn. Denn dies ist ja schließlich das Minimum an Verdienst, den ein Arbeitnehmer erhalten muss.
Mindestlohn im Ferienjob: Branchen-Mindestlöhne beachten
Ab 1.1.2017 sind dies also 8,84 € Mindestlohn je Stunde (Bruttolohn) (2019: 9,19 Euro) Sofern der Betrieb einem Branchen-Mindestlohn unterliegt, wie zum Beispiel das Elektrohandwerk, Gerüstbauer, Maler und Lackierer, die Baubranche, Pflegebetriebe, ist in diesen Branchen auch für die Ferienjobber der Branchen-Mindestlohn zu zahlen.
Mindestlohn im Ferienjob: Ausnahmen vom Mindestlohn
Allerdings gelten natürlich auch für Ferienjobber die Ausnahmen vom Mindestlohn. Das heißt Schüler, die einen Ferienjob ausüben, noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen noch nicht den Mindestlohn von 8,84 € erhalten. Für diese Personen (Schüler bis 18 Jahre ohne Berufsausbildung) brauchen Sie den Mindestlohn also noch nicht zu zahlen.
Werbung:
Mein aktuelles ebook zu Schüleraushilfen
Büromaterialien bequem online bestellen
Aktuelle Sport-Outfits jetzt online bestellen
Beispiel:
Der 16-jährige Schüler Hans Klein arbeitet in den Sommermonaten als kurzfristige Aushilfe in einem Biergarten. Sein Stundenlohn beträgt 7 €.
Die Unterschreitung des Stundenlohns ist in diesem Fall zulässig, da der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Er braucht daher noch nicht den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
Hat der Ferienjobber jedoch das 18. Lebensjahr vollendet, gilt auch hier der gesetzliche Mindestlohn.
Beispiel:
Die 20-jährige Studentin Karla Schlau arbeitet in den Sommermonaten als kurzfristige Aushilfe im örtlichen Schwimmbad. Ihr Stundenlohn beträgt 8 €.
Da die Studentin bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss der Arbeitgeber ihr den gesetzlichen Mindestlohn (8,84 €) je Stunde zahlen. Die hier vereinbarte Zahlung von lediglich 8 € je Stunde ist zu niedrig und verstößt gegen das Mindestlohngesetz.
Wichtig: Mindestlohn im Ferienjob ist Pflicht
Beschäftigen Sie also Ferienjobber, zum Beispiel als kurzfristige Aushilfen, die über 18 Jahre sind, müssen Sie den allgemeinen Mindestlohn (mindestens) zahlen.
Newsletter mit exklusiven Infos zu Ferienjobbern und Minijobs
Denken Sie auch an die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten, wenn Sie Ferienjobber in Ihrem Betrieb einsetzen.
Werbung:
Arbeitshilfe im Lohnbüro – jetzt online bestellen
Tablet Samsung Galaxy online bestellen
Das könnte Sie auch interessieren: