5 häufige Irrtümer zu Minijobs
Obwohl in nahezu jedem Betrieb ein Minijobber arbeitet, sind zahlreiche Irrtümer über diese weitverbreitete Beschäftigungsart verbreitet. Daher ist es an der Zeit diese aufzuklären.
Minijob-Irrtum Nr. 1 – Versicherungsfreiheit
Vielfach wird immer noch gedacht, dass die Minijobber grundsätzlich versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung sind. Doch das stimmt nicht – und kann für den Betrieb ein teurer Irrtum werden.
Vielmehr gilt. Ein Minijobber ist rentenversicherungspflichtig und damit auch voll beitragspflichtig zur Rentenversicherung. Allerdings kann sich der Minijobber mit einem Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Tatsächlich lassen sich fast 90 Prozent der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, so dass „tatsächlich“ eine Vielzahl der Minijobber rentenversicherungsfrei ist.
Minijob-Irrtum Nr. 2 – keine Steuern
Ein weiterer verbreiteter Irrtum. Minijobber zahlen keine Steuern. Das stimmt zwar in den meisten Fällen. Denn die meisten Minijobber zahlen aus dem Minijob selbst keine Steuern, da sie mit 2 Prozent pauschal versteuert werden und diese Steuer der Arbeitgeber (in den meisten Fällen) trägt.
Wird der Minijob hingegen nicht pauschal versteuert (2 Prozent Pauschsteuer), ist auch der Minijob nach den individuellen Steuermerkmalen abzurechnen.
Minijob-Irrtum Nr. 3 – kein Urlaub
Minijobber haben sehr wohl einen Teilurlaubsanspruch. Abhängig von den vereinbarten Wochenarbeitstagen bemisst sich nämlich ihr Urlaubsanspruch. Das bedeutet, dass der Minijobber zwar regelmäßig einen geringeren Urlaubsanspruch als ein Vollzeitarbeitnehmer hat, aber dennoch ein Teil-Urlaubsanspruch besteht.
Minijob-Irrtum Nr. 4 – keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Auch Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind.
Minijob-Irrtum Nr. 5 – keine Kündigungsfrist
Auch beim Thema Kündigung eines Minijobbers ist die Vorstellung, dass keine Kündigungsfristen gelten, verbreitet. Doch das stimmt so nicht. Vielmehr gelten auch für Minijobber (wenigstens) die gesetzlichen Kündigungsfristen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2 Antworten
Danke für die Info. Mein Arbeitgeber ( bin in der Pflege tätig) will davon nichts wissen. Gibt es es eine Info Broschüre über die Rechte eines Minijobers? Wenn ja, wäre ich für eine Zusendung sehr dankbar. Vielen Dank
Guten Tag,
hier könnten Sie auf das BMAS verweisen. Ob es für Minijobber eine spezielle Broschüre gibt, ist mir nicht bekannt. Hier noch ein älterer Artikel zu dem Thema, der Ihnen vielleicht weiterhilft.
https://www.minijobs-aktuell.de/denken-sie-daran-minijobber-haben-auch-arbeitnehmerrechte/
Viele Grüße
Marc Wehrstedt