Überschreitung der Minijobgrenze durch Urlaubsabgeltung?
Beim Ausscheiden eines Minijobbers stellt sich die Frage, ob durch Überschreitung der Minijobgrenze durch Urlaubsabgeltung der Minijobstatus in Gefahr gerät.
Bei Austritt Urlaubsabgeltung?
Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis aus, so sind ihm die Urlaubstage, die er bislang nicht nehmen konnte, zu genehmigen bzw. abzugelten. In vielen Fällen kann der Urlaub hier nicht in Freizeit genommen werden, sondern wird im Zuge der letzten Abrechnung im Austrittsmonat durch eine (finanzielle) Urlaubsabgeltung abgerechnet.
Dies ist in Vollzeitarbeitsverhältnissen in aller Regel kein Problem. Hier erhält der Arbeitnehmer einfach im letzten Abrechnungsmonat seiner Tätigkeit die entsprechenden Urlaubstage als Einmalzahlung ausgezahlt.
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Sonderfall Minijob – Überschreitung der Minijobgrenze
Bei Minijobbern kann es jedoch zu einer Überschreitung der Minijobgrenze durch Urlaubsabgeltung kommen, wenn eine solche Konstellation vorliegt. Erhält ein Minijobber im letzten Abrechnungsmonat eine Urlaubsabgeltung, so ist es nicht ungewöhnlich, wenn das laufende Entgelt (Gehalt) und die abgegoltenen Urlaubstage insgesamt die 450-€-Minijobgrenze überschreitet. Es stellt sich nun die Frage ob durch die Urlaubsabgeltung auch der Minijobstatus in Gefahr ist.
Dies dürfte regelmäßig zu verneinen sein. Denn: die Gewährung einer nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze zu bewerten.
Dadurch steht die Zahlung des oder der Urlaubsabgeltung trotz Überschreitung der Jahres Minijobgrenze in Höhe von 5.400 Euro einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen.
Konkret bedeutet das: Eine Urlaubsabgeltung eines ausscheidenden Mitarbeiters kann nicht im Voraus bei der Bewertung und Beurteilung des Minijobbers berücksichtigt werden. Von daher ist sie für die Beurteilung des Minijobs nicht einzurechnen.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient 450 € im Monat. Er scheidet zum 31. Oktober aus dem Unternehmen aus und hat noch Resturlaubsansprüche. Diese Resturlaubsansprüche entsprechen 80 €.
Obwohl die Urlaubsabgeltung und das laufende Entgelt zusammen die Minijobgrenze überschreiten, bleibt es beim Minijobstatus. Die Urlaubsabgeltung hat hier keine Auswirkung auf die versicherungsrechtliche Beurteilung des Mitarbeiters.
Volle Beiträge bei Überschreitung der Minijobgrenze durch Urlaubsabgeltung
für die Beitragsberechnung gilt die Minijobgrenze übrigens nur bedingt. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % sind nicht nur auf Entgeltbeträge bis 54 € anrechenbar.
Vielmehr sind die Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, also gegebenenfalls auch einen höheren Beitrag als 450 € zu berechnen.
Beispiel (Fortsetzung des obigen Beispiels):
Erhält ein Minijobber ein laufendes Entgelt von 450 € und eine Urlaubsabgeltung von 80 €, so unterliegen der Beitragsberechnung in dem Abrechnungsmonat insgesamt 530 € der Beitragspflicht (= 450 € +80 €).
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2 Antworten
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[…] sich der Arbeitseinsatz jedoch wegen einer Urlaubsvertretung, so wird hierbei nicht von einem unvorhersehbaren Ereignis ausgegangen. Denn Urlaubsvertretungen […]