So geht´s: Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern

So geht´s: Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern

Zurück zur RV-Pflicht

Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht –  was soll das denn, mögen sich viele Leser jetzt fragen. Bereits seit 2013 gilt für alle neuen Minijob-Beschäftigungsverhältnisse, dass sie grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Allerdings lassen sich fast 90 Prozent der Minijobber von dieser Rentenversicherungspflicht durch einen Antrag beim Arbeitgeber befreien. Warum sollte diese Befreiung denn rückgängig gemacht werden.

Wurde diese Befreiung einmal durchgeführt, so ist eine Rückkehr in diesem Minijob zur Rentenversicherungspflicht nicht mehr möglich. Es gilt, die Befreiung gilt für das gesamte Minijob-Beschäftigungsverhältnis. Somit ist ein Wechsel von Minijobbern, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben zu einem rentenversicherungspflichtigen Minijob im Grunde nicht mehr möglich.

Hier finden Sie ein Berechnungsbeispiel zu einem rentenversicherungspflichtigen Minijob.

Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht doch möglich?

Allerdings wünschen immer wieder Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben, eine Rückkehr zu einem rentenversicherungspflichtigen Minijob, beispielsweise um einen Riestervertrag abschließen zu können. Daher ist die Aussage, dass eine Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht nicht möglich ist, natürlich hoch unbefriedigend.

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Mit ein wenig Kreativität können Sie aber die aktuelle Rechtslage nutzen und dem Minijobber die Rückkehr in einen rentenversicherungspflichtigen Minijob aufzeigen.

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Kreative Lösung für Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht im Minijob

Es gibt nämlich doch eine Möglichkeit, die Sie im Lohnbüro kennen sollten, um die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt nämlich nur in dem aktuellen Minijob-Beschäftigungsverhältnis. Endet dieses Minijob-Beschäftigungsverhältnis, so endet auch die Befreiung von der Rentenversicherung. Übt der Arbeitnehmer dann anschließend einen neuen Minijob aus (ein neues Beschäftigungsverhältnis), so besteht ab Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses wieder Rentenversicherungspflicht.

Das bedeutet also für Sie im Lohnbüro, dass Sie dem Wunsch eines rentenversicherungsfreien Minijobbers nach der Rentenversicherungspflicht durchaus entsprechen können, wenn Sie diesen Kniff kennen.

Wichtig dabei ist aber, dass zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen eine Beschäftigungspause von mindestens zwei Monaten eingelegt werden muss, wenn die beiden Beschäftigungsverhältnisse bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden sollen.


Beispiel:

Ein Minijobber hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und möchte nun rentenversicherungspflichtig im Minijob arbeiten.

Endet das Beschäftigungsverhältnis nun zum 30.6., kann ein neues Beschäftigungsverhältnis als Minijobber nach zwei Monaten, also ab 1.9. begonnen werden. In diesem neuen Beschäftigungsverhältnis besteht dann wieder Rentenversicherungspflicht (und hypothetisch natürlich auch die Befreiungsmöglichkeit).


Ganz einfach: neuer Minijob bei anderem Arbeitgeber – Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht

Wird der neue Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, so brauchen Sie auf diese zwei-Monats-Unterbrechung keine Rücksicht nehmen. Bei einem Arbeitgeberwechsel wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im früheren Beschäftigungsverhältnis nämlich nicht nach. Es gilt dann ab Beginn der neuen Beschäftigung wieder die Rentenversicherungspflicht.


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31 Antworten

  1. […] diesem Zusammenhang ist vielleicht auch interessant, wie Minijobber wieder zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zurückkehren […]

  2. niedzolka sagt:

    arbeite seit 2011 im minijob und hatte damals versicherungspflicht beiträge verzichtet.
    möchte nun aber wieder einzahlen denn wusste nichts von der reglung ab 2013.
    in den foren steht das man aufstocken kann und nur wer ab 2013 minijob annimmt und verzichtet dieses nicht mehr rückgängig machen kann.

    oder ist das generell egal wann man diesen minijob begonnen hat,das es kein zurück mehr zur zahlung der beiträge gibt?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo Niedzolka,
      wenn Sie seit 2011 in ein und demselben Minijob durchgängig arbeiten und Sie sind rentenversicherungsfrei (Beitragsgruppe 6500 – bitte auf der Lohnabrechnung mal nachsehen), dann gibt es einen Bestandsschutz für Sie.

      Sie können dann nämlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und sind damit rentenversicherungspflichtig (und zahlen eigene Rentenversicherungsbeiträge).
      Wichtig dabei ist allerdings, dass Sie Ihren Minijob durchgängig seit 2011 ausüben.

      Ich hoffe diese Antwort hilft Ihnen weiter.

      • Yvonne Meuser sagt:

        Arbeite seit 2001 auf 450 Euro Basis diese Regelung wieder in die Rente einzuzahlen auf wenn man den Arbeitgeber gewechselt hat habe bei meinen neuen Arbeitgeber am 01.09.2019 angefangen und unterschrieben das ich keine rentenbeiträge bezahlen möchte weil die mir damals gesagt haben das ich dann 150 euro weniger bekomme und das wollte ich nicht nun meine frage möchte gerne wieder in die Rente einzahlen wie kann ich das machen LGYvonne Meuser

        • Marc Wehrstedt sagt:

          Guten Abend,
          aktuell haben Sie einen Befreiungsantrag in Ihrer Beschäftigung unterschrieben. Hier gibt es kein zurück.
          Wechseln Sie jedoch den Arbeitgeber, haben Sie ein neues „Wahlrecht“ und können dann Rentenbeiträge zahlen. Andere Alternative: Sie pausieren mehr als zwei Monate bei dem jetzigen Arbeitgeber und fangen dann dort wieder an. Dann besteht ebenfalls ein neues „Wahlrecht“.

          Viele Grüße
          Marc Wehrstedt

  3. […] Legt Ihnen der Beschäftigte einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vor, so gilt diese Befreiung von der Rentenversicherung für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Also solange bis das Beschäftigungsverhältnis endet. Eine Rückkehr zur rentenversicherungspflicht ist grundsätzlich nicht möglich (wie es trotzdem funktioniert). […]

  4. […] Tipp: So können Sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig machen. […]

  5. Michael Iske sagt:

    Hallo,
    Meine Frau hat seid 7 Jahren einen mini job. Sie hat 3 Kinder (12,10,3) und auch einen laufenden Mini Riester Vertrag mit 60 Euro Jahres eigenanteil. Sie hat sich vom Rentenversicherungseigenanteil immer befreit. War das clever und wen nicht, wie kann man das korrigieren?

    Vielen Dank Michael I.

  6. Ulli sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,
    Ich habe folgende Frage:
    Ich bin seit 1.1.15 voll erwerbsunfähig und beziehe seit dem eine EU-Rente. Habe 3 angemeldete Minijobs (gesamt 450 E) mit Befreiung von der RV-Pflicht. Jetzt möchte ich zur RVeigenen Beitragszahlung zurückkehren, was ja in den laufenden Minijobs nicht möglich ist. Müsste ich jetzt alle 3 Minijobs für 2 Monate kündigen? Oder reicht die Aussetzung von dem minijob, in dem ich den größten Anteil verdiene?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt immer einheitlich für alle Minijobs (die zeitgleich ausgeübt werden). Sie wirkt solange, wie einer der zeitgleich ausgeübten rentenversicherungsfreien Minijobs noch besteht. Das bedeutet für Sie, dass Sie alle Minijobs für 2 Monate ruhen lassen müssten.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

  7. Lisa sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,
    Ich werde eine neue stelle mit 450€ minijob anfangen, habe eine zusätzliche Rentenversicherung was über geschäftlich läuft und in dem neuen Vertrag meinte die chefin das ich mich unbedingt von der Rentenversicherung befreien lassen MUSS.
    Ist das richtig ?
    LG Lisa

  8. Katja sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,
    ich bin nicht sicher ob meine Frage hierher gehört, aber ich versuche es trotzdem.
    Im letzten Jahr habe ich einen Minijob ausgeübt und war von der Rentenversicherungspflicht befreit. Durch diverse Unstimmigkeiten (nicht bezahlte Feier-und Krankheitstage etc.) wurden bereits erstellte Abrechnungen abgeändert und wurden dadurch sozialversicherungspflichtig im Bereich der Gleitzone.
    Die Abrechnungen wurden auch unter der Anwendung der Gleitzone erstellt, allerdings wurden meiner Meinung nach hohe Beiträge zur Rentenversicherung berechnet. Die Abrechnungen wurden im Bereich der RV offensichtlich so abgerechnet, als hätte ich auf die Gleitzone verzichtet, was allerdings so nicht geplant war.
    Meine Frage ist jetzt, ob der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht im Minijob auch gleichzeitig Auswirkungen auf die Anwendung der Gleitzone hat? Ich habe weder mündlich noch schriftlich auf die Anwendung der Gleizone verzichtet.
    Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt und Sie verstehen mein Anliegen.
    Bislang konnte mir weder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht noch ein Steuerberater eine konkrete Antwort dazu geben.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Viele Grüsse
    Katja S.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      in der Gleitzone kann der Arbeitnehmer auf die Reduzierung der RV-Beiträge verzichten und zahlt dann den vollen (halben) Rentenversicherungsbeitrag. Dieser Verzicht auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge muss aber schriftlich in den Entgeltunterlagen vorliegen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem Minijob hat damit nichts zu tun. Ihr Steuerberater bzw. Anwalt sollten hierzu das Gemeinsame Rundschreiben zur Gleitzone heranziehen, hier findet sich meines Wissens eine ausführliche Information zum Verzicht auf die Reduzierung der RV-Beiträge in der Gleitzone mit der entsprechenden Rechtsnorm.

      Viel Erfolg!!!

  9. Sarah Huth sagt:

    Guten Tag Herr Wehrstedt!
    Gibt es für mich als Selbstständige Handwerkerin ( Einmannbetrieb), die Jahre zuvor aus der gesetzliche Rentenversicherung ausgetreten ist, die Möglichkeit über einen Minnijob wieder einzutreten?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
    Freundliche Grüße,
    Sarah

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      das kann ich leider nicht genau sagen…hierzu würde ich bei der Rentenversicherung einmal direkt nachfragen…

  10. Grit sagt:

    Guten Tag,
    bei mir hat sich der Arbeitsvertrag im Laufe der Zeit geändert. Zuerst hatte ich einen Rentenversicherungsbefreiten Minijob, weil er ein Nebenverdienst zum ALG I war.
    Schließlich wurde ich sozialversicherungspflichtig eingestellt. Aber nach über einem Jahr, wurde meine Arbeitszeit reduziert und ich bin wieder im Minijob. Mein Chef meint, die Rentenbefreiung gilt trotzdem noch. Der Minijob war beendet, aber das Arbeitsverhältnis eigentlich nicht. Gibt es ein Argument, ihn zu überzeugen, die Lohnabrechnung trotzdem zu ändern?
    Vielen Dank und schönen Gruß
    Grit A.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      in den Geringfügigkeitsrichtlinien heißt es dazu, dass ein Befreiungsantrag nur bestehen bleibt (weiterhin gilt), wenn die Minijobbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate unterbrochen war. Das scheint bei Ihnen ja nicht der Fall gewesen zu sein.
      Ihr Arbeitgeber sollte sich hierzu am Besten mit seinem Steuerberater verständigen, dann sollte sich die Sache sicher schnell klären.

  11. Caesare sagt:

    Guten Tag,
    bin Mitglied in einem Versorgungswerk und selbständig tätig. Früher war ich mal in der gesetzl. pflichtversichert. Nun möchte ich zusätzl. ein Minijob annehmen und frage mich, ob ich da auf die Befreiung verzichten sollte. Zahle ich dann wieder in meine alte gesetzl. RV ein oder ans Versorgungswerk? Habe ich dann zB Anspruch auf Reha aus der gesetzl. RV?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      es kommt darauf an, ob Sie berufsnah oder berufsfern in dem Minijob tätig sind. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an das Versorgungswerk.
      Leider darf ich Ihnen hier keine konkretere Beratung geben.
      Ich hoffe aber, dass Ihnen die Info weiterhilft.

  12. Anja sagt:

    Guten Tag,
    ich habe seit 2015 einen Minijob und bin dort nicht rentenversichert, da ich in Elternzeit war…nun ist meine Elternzeit vorbei und ich möchte mich gerne wieder in diesem Minijob rentenversichern. Ich arbeite in einer Apotheke. Nun kommt es zu einem Arbeitgeberwechsel in dieser Apotheke (ab Januar 2020). Kann ich mich nun rentenversichern ohne 2 Monate zu pausieren?
    MfG, Anja

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      ja, wenn der Arbeitgeber von Ihnen gewechselt wird, besteht mit Aufnahme der neuen Beschäftigung auch wieder ein rentenversicherungspflichtiger Minijob.

      Oder verstehe ich dies falsch: Wechselt eventuell nur der Inhaber der Apotheke? Dann wäre zu prüfen, ob auch eine neue Beschäftigung bei Ihnen vorliegt.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  13. Martin sagt:

    Hallo, ich übe einen Mini-Job aus und habe den beschriebenen Fehler gemacht. Nun nehme ich einen zweiten Mini-Job an, um über 450€ zu kommen und somit wieder in die Sozialversicherungspflich zu kommen. Wenn ich den zweiten Mini-Job irgendwann wieder kündige, werde ich dann im ersten Mini-Job wieder gefragt ob ich in die RV einzahlen möchte?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      durch die beiden Minijobs, sind Sie versicherungspflichtig. Fällt dann ein Job weg und es verbleibt nur noch ein Minijob, dann sind Sie dort zunächst rentenversicherungspflichtig. Um dies zu bleiben, dürfen Sie dann (im verbleibenden) Minijob keinen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht stellen.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      • Martin sagt:

        Vielen lieben Dank für ihre kompetente Antwort. Gibt es eine Frist, wie lange man sozialversicherungspflichtig sein muss? Bei einer Kündigung des MIni-Jobs und wiederaufnahmen müssen, meines Wissens nach 2 Monate verstreichen.

        Gruß Martin

  14. Leo Waldtheim sagt:

    Gibt es auch eine Möglichkeit, ohne eine Unterbrechung von 2 Monaten wieder zur Versicherungspflicht zurückzukehren, z.B. durch einen neuen Arbeitsvertrag?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Aus meiner Sicht nicht. Aber der Minijobber könnte in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (über 520 Euro) kurzfristig wechseln, dann besteht wieder Versicherungspflicht

  15. Jana sagt:

    Guten Tag,
    für die Dauer meiner Elternzeit habe ich einen befristeten Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung abgeschlossen und mich von der RV-Pflicht befreien lassen.
    Nun steht die Frage im Raum, ob ich mit Änderung meines „alten“ Arbeitsvertrages in eine geringfügige Beschäftigung wieder in die RV-Pflicht zurückkehren kann, da dies ja ein ganz anderes Dienstverhältnis ist. Es hat sich erst im Laufe der Elternzeit herausgestellt, dass ich nicht wieder voll arbeiten werde.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      ja, bei der alten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, entsteht dann ja (nach der Elternzeit) quasi ein „neues“ geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, also auch eine neue RV-Pflicht (bzw. Befreiungsmöglichkeit). Geht also.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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