Nach der Elternzeit kein Anspruch auf exakt dieselbe Stelle
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch nach der Elternzeit auf denselben Arbeitsplatz. Als Arbeitgeber sollten Sie dies wissen. Denn Sie müssen nach dem Ende der Elternzeit den vorherigen Arbeitsplatz nicht für den zurückkehrenden Arbeitnehmer frei räumen. Vielmehr können Sie den zurückkehrenden Arbeitnehmer auch auf einen anderen Arbeitsplatz einsetzen.
Umsetzung nach Rückkehr aus Elternzeit möglich
Immer wieder werde ich mit der Frage konfrontiert, ob Arbeitnehmer, die aus der Elternzeit zurückkehren, genau denselben Arbeitsplatz erhalten müssen, den sie vor der Elternzeit bekleidet haben.
Das ist ein Irrglaube!
Im Rahmen des Direktionsrechts können Sie dem Arbeitnehmer auch auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz beschäftigen. Es muss also nicht derselbe Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit sein.
Das ist sachlich betrachtet auch logisch. In vielen Branchen ändern sich die Arbeitsprozesse und damit auch die Anforderungen an die Arbeitsplätze rasant. Es kann also gut möglich sein, dass der Arbeitsplatz vor der Elternzeit ein ganz anderes Anforderungsprofil als nach der Elternzeit hat. Daher ist es nur folgerichtig, dass Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit haben (müssen), Arbeitnehmer nach der Elternzeit auf einen anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen.
In vielen Fällen gibt es die alten Arbeitsplätze nach der Elternzeit schlichtweg auch gar nicht mehr. So passiert es immer wieder, dass eine (ehemalige) Vollzeitstelle während der Elternzeit auf mehrere Minijobber verteilt worden ist und die Minijobber die Elternzeitvertretung gut gemeistert haben und dies oft sogar kostengünstiger als die Vollzeitkraft. Daher besteht aus Arbeitgebersicht nach der Elternzeit gar nicht mehr der Bedarf die Vollzeitkraft wieder auf dem alten Arbeitsplatz einzusetzen – letztlich ist die alte Vollzeitstelle auf mehrere Minijob-Stellen verteilt worden.
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Arbeitsvertrag beachten – auch nach der Elternzeit
Bevor Sie einen Arbeitnehmer nach der Elternzeit jedoch „versetzen“, sollten Sie unbedingt prüfen, ob jede Versetzung möglich ist. In manchen Arbeitsverträgen ist beispielsweise eine sehr enge, teilweise sogar konkrete Stellenbeschreibung vereinbart.
Bevor Sie also eine Versetzung vornehmen, müssen Sie daher prüfen, ob diese auch durch den Arbeitsvertrag abgedeckt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie mit dem Arbeitnehmer gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung suchen und diese dann als Nachtrag zum Arbeitsvertrag schriftlich festhalten.
Gleichwertig muss der Arbeitsplatz nach der Elternzeit schon sein
Sie können dem Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit zwar einen anderen Arbeitsplatz anbieten, allerdings muss es sich dabei um einen gleichwertigen Arbeitsplatz handeln. Es darf also durch den neuen Arbeitsplatz keine Schlechterstellung des Arbeitnehmers erfolgen.
Das heißt in aller Regel, Sie dürfen den Arbeitnehmer im neuen Job nicht schlechter bezahlen als vorher. Dazu hat auch das LAG Schleswig-Holstein schon vor einiger Zeit entschieden, dass eine Umsetzung nach der Elternzeit nicht mit einem geringeren Entgelt verbunden sein darf (Urteil vom 5.4.2001, Az: 4 Sa 497/00).
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3 Antworten
[…] Übrigens: Ein Arbeitnehmer hat nach der Elternzeit keinen Anspruch auf dieselbe Stelle wie vor der Elternzeit. […]
[…] Sollte ein Arbeitnehmer wieder nach der Elternzeit zurückkehren, hat er oder sie keinen Anspruch auf dieselbe Stelle wie […]
[…] für Bezieher von Arbeitslosengeld nicht in Betracht. Gleiches gilt für Personen, die während der Elternzeit als Kurzfristige arbeiten wollen – auch das funktioniert leider […]