Mit einem Fahrtkostenzuschuss legal die 450-€-Grenze überschreiten
Mit einem Fahrtkostenzuschuss Minijobber beglücken? Sie kennen sicher auch das Problem, dass Sie manchem Minijobber gern ein höheres Entgelt zahlen würden, wenn Ihnen nicht die Minijobgrenze in Höhe von 450 € einen Strich durch die Rechnung machen würde. Deshalb ist es immer gut zu wissen, wie Sie Ihren Minijobbern und Aushilfen zusätzliche Zahlungen gewähren können, ohne dass die Hälfte Ihrer Zahlungen vom Staat kassiert wird. Die Lösung können hier pauschalversteuerte Lohnarten sein, wie beispielweise der pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschuss.
Der Arbeitgeber kann für bestimmte Arbeitslohnbestandteile (Lohnarten) anstelle der individuellen Besteuerung der Person eine pauschalierte Lohnsteuer abführen. Diese Pauschalversteuerung führt dazu, dass kein steuer- und beitragsrechtliches Arbeitsentgelt vorliegt. Damit bleiben diese Lohnbestandteile bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Minijobbers außer Betracht. So kann das Entgelt Ihres Minijobbers die 450-€-Grenze überschreiten, ohne dass der Arbeitnehmer seinen Minijobberstatus verliert.
Damit Sie den Steuervorteil nutzen können, dürfen Sie das Entgeltextra “Fahrtkostenzuschuss” nicht in den Stundenlohn oder das Monatsgehalt miteinrechnen. Eine solche Barlohnumwandlung ist hier nicht zulässig. Vielmehr ist das Entgeltextra zusätzlich zum Stundenlohn bzw. Gehalt zu zahlen.
So nutzen Sie den Fahrtkostenzuschuss
Bei Fahrtkostenzuschüssen sollten Sie einige Punkte beachten. Denn passieren Ihnen hier ein Fehler, kann der Steuervorteil, die Beitragsfreiheit und damit oft auch der Minijobberstatus gefährdet sein. Also kurzum: Ihr komplette Idee der steuerfreien Entgelterhöhung für einen Minijobber löst sich in Luft auf. Daher sollten Sie die nachfolgenden Punkte unbedingt einhalten.
Die Fahrtkostenzuschüsse können Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Minijobbers als Barzuschuss auszahlen und die Fahrtkostenzuschüsse pauschal mit 15 % lohnversteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Dafür dürfen Sie an den Arbeitnehmer aber nur einen Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale auszahlen. Diese beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer.
Sobald Sie die Pauschalversteuerung nutzen können, besteht für die Fahrtkostenzuschüsse auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – SGB IV und § 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Damit sind dann die Fahrtkostenzuschüsse keine Gefahr mehr für den Minijobberstatus. Selbst wenn das Gesamtbruttoentgelt durch die Fahrtkostenzuschüsse oberhalb der 450-€-Grenze liegt, bleibt der Minijobberstatus erhalten.
Beachten Sie die Entfernungspauschale bei Fahrtkostenzuschuss
Der Steuervorteil kommt nur für Sie in Betracht, wenn die Entfernungspauschale von 0,30 € nicht überschritten wird. Hier sollten Sie stets beachten, dass Sie bei der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die einfache Entfernung ansetzen dürfen. Also nicht die tatsächlichen Kilometer, die der Minijobber für den Hin- und Rückweg mit seinem PKW zurücklegt.
Lassen Sie es übrigens auch sein, den ein oder anderen Entfernungskilometer hinzu zu mogeln. Die Betriebsprüfer kennen mittlerweile auch Google und können dort ganz leicht eine “Entfernung” prüfen.
Wichtig: Ab 1.1.2022 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 Euro angehoben.
Beispiel Fahrtkostenzuschuss:
Ein Minijobber (rentenversicherungsfrei) erhält neben seinem Lohn von 450 € monatlich einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte mit seinem PKW. Der Fahrtkostenzuschuss wird pauschal durch den Arbeitgeber versteuert. Die Wohnung des Minijobbers liegt 12 km vom Betrieb entfernt. Er arbeitet im Abrechnungsmonat an 10 Tagen.
Der Fahrtkostenzuschuss für den Minijobber beträgt 36,00 € (= 12 km x 10 Tage x 0,30 €). Somit erhält der Minijobber ein Gesamtbruttoentgelt von 486,00 € (= 450 € + 36 €). Da der Fahrtkostenzuschuss aber beitragsfrei zur Sozialversicherung ist, wird die Minijobgrenze nicht überschritten.
Die pauschale Lohnsteuer auf den Fahrtkostenzuschuss beträgt ca. 6,20 € (15 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
9 Antworten
[…] zahlen, wenn die Arbeitsleistung dafür nicht angefallen ist. Ein schönes Beispiel dafür sind Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hier sind diese Fahrten an den Fehltagen nicht […]
[…] Fahrkostenzuschüsse (die nicht pauschal mit 15 % besteuert […]
[…] steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse (die nicht pauschal mit 15 % besteuert werden), […]
[…] Beschäftigungsverhältnisse auch ein anderer Begriff mittlerweile etabliert. Oft wird auch vom 450-€-Job gesprochen, wenn es um geringfügig entlohnte Beschäftigungen bzw. Minijob […]
[…] getroffen. Darin hatte er sich verpflichtet, einen Zuschuss für die Internetnutzung sowie einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu zahlen. Zugleich wurde der Bruttolohn der […]
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Hallo zusammen, uns stellt sich gerade die Frage ob ein Mitarbeiter zusätzliche Fahrkosten erstattet bekommen kann? Er möchte bei der Arbeit mit seinen Privat PKW zwischen den einzelnen Betriebsstätten fahren und diese gesondert Abrechnen! Er hat einen 450 € Job ab Mai diesen Jahres! Er ist dann in den Ruhestand und möchte sich etwas dazu verdienen? Es stehen ihm aber auch Dienstfahrzeuge zu Verfügung?
VG
Holger
Guten Morgen,
ja, die betrieblichen Fahrten zwischen den Betriebsstätten können als Reisekosten abgerechnet werden. Dann erhält der Arbeitnehmer 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer.
Vom Abrechnungsverfahren dürfte ein Dienstwagen für diese Fahrten aber oft sinnvoller sein. Doch entscheiden muss dies natürlich der Betrieb.
Viele Grüße
Marc Wehrstedt