Minijob und Urlaub im Arbeitsvertrag regeln

Minijob und Urlaub im Arbeitsvertrag regeln

Urlaubsanspruch Minijob

Minijob und Urlaub – das schließt sich nicht aus. Vielmehr sollten Sie im Betrieb darauf achten, dass es auch in den Arbeitsverträgen mit den Minijobbern einen Passus zur Urlaubsregelung gibt. Ansonsten kann es nämlich unangenehme Folgen geben.

Minijob und Urlaub – gibt es einen Anspruch auf Urlaub?

Die Minijobber sind ein spezielles Völkchen im Bereich der Arbeitnehmer. Es gibt zahlreiche Sonderregelungen im Bereich der Steuer und der Sozialversicherung, die es im Lohnbüro zu beachten gilt.

Arbeitsrechtlich ist aber auch der Minijobber ein Arbeitnehmer. Damit bestehen auch für einen Minijobber die Arbeitnehmerrechte wie bei Ihren Vollzeitarbeitnehmern auch. Das bedeutet, dass Minijob und Urlaub sich nicht ausschließen, sondern vielmehr auf die Formel „auch im Minijob gibt es Urlaub“ zusammen zu fassen ist.

Werbung:

Minijob und Urlaub muss sein

Vielfach werden in den Arbeitsverträgen von Minijobbern – wenn es einen schriftlichen Vertrag gibt – keine Urlaubstage vereinbart. Das ist nicht immer die cleverste Möglichkeit für den Arbeitgeber. Denn wenn es darum geht den Urlaubsanspruch eines Minijobbers zu ermitteln, fehlt hier schlichtweg die arbeitsvertragliche Grundlage. Das heißt, es wird dann auf die Urlaubstage der Vollzeitbeschäftigten geschaut und entsprechend ein anteiliger Urlaubsanspruch zugrunde gelegt.

Besser ist es hierbei gleich von Beginn der Beschäftigung an als Arbeitgeber eine klare Vorgabe für den Urlaubsanspruch des Minijobbers vorzugeben.

Tipp: Urlaub und Ferienjobber

Minijob und Urlaub – kein Urlaub ist keine Lösung

Als Arbeitgeber sollten Sie übrigens unbedingt vermeiden, die Vorstellung bei den Minijobbern zu erzeugen, dass es für Minijobber gar keinen Urlaub gibt. Befeuern Sie nämlich die (falsche) Vorstellung Ihrer Minijobber, dass Minijobber keinen Urlaubsanspruch haben, dann sollten Sie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 4 Sa 52/15 LAG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 5.8.2015) im Hinterkopf haben.

Hier hatte der Arbeitgeber nämlich sogar eine Passage in den Arbeitsvertrag aufgenommen, wonach für Minijobber (geringfügig entlohnt Beschäftigte) kein Urlaubsanspruch bestünde. Dies ist nicht korrekt!

Nachdem das Arbeitsverhältnis 6 Jahre bestanden hatte, trennten sich die Wege von Minijobberin und Arbeitgeber. Die Minijobberin hatte in den gesamten 6 Jahren keinen Urlaub genommen und machte nun ihren Urlaubsanspruch geltend. Die Minijobberin hatte (teilweise) Erfolg vor Gericht. Sie erhielt eine Urlaubsabgeltung der letzten 3 Jahre (die vorherigen Urlaubsansprüche waren verjährt).

Minijob und Urlaub – kein Ausschluss möglich

Dieses Urteil zeigt, dass ein Ausschluss eines Urlaubsanspruchs auch für Minijobber nicht möglich ist. Regeln Sie als Arbeitgeber lieber gleich von Beginn an den Urlaubsanspruch der Minijobber.

Oder rechnen Sie anders? Im vorliegenden Urteil sind die Urlaubsansprüche der Minijobberin ja nur für die letzten 3 Jahre nachzuzahlen gewesen…

Die ersten 3 Jahre sind nach Auffassung des Gerichts verjährt gewesen…

Wollen Sie ein kostenloses ebook zu Minijob-Arbeitsverträgen und mehr Infos zu Minijobs?

Dann tragen Sie sich gern in meinen Newsletter ein und erhalten Informationen zu neuen Artikeln rund um das Thema Minijobs.

Werbung:

Kosmetikartikel – aktuelle amazon Bestseller

Brauchen Sie neue Büroartikel – jetzt schnell bei amazon bestellen

 

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

8 Antworten

  1. Britta sagt:

    Wenn ein Minijobber an einem Feiertag arbeiten muss, da das Unternehmen bundesweit arbeitet, und nicht alle Länder Feiertag haben . Gibt es dann für den Minijobber entsprechende Feiertagszulagen? Wie bei allen anderen Arbeitnehmer auch ? Betrieb hat Tarifvertrag. Dieses Thema betrifft aber auch viele andere Minijobber in der Gastronomie z.b.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend, der Betriebssitz des Unternehmens ist grundsätzlich für die Feiertagsregelung zuständig. Fraglich ist in Ihrem Fall jedoch ob im Tarifvertrag eine abweichende (oder vielleicht ganz andere) Regelung getroffen wurde.
      Hier sollten Sie unbedingt den Tarifvertrag zu Rate ziehen. Hier finden Sie sicher eine Passage zu Feiertagsregelungen und auch zur Zahlung von SFN-Zuschlägen.

  2. Britta sagt:

    Sitz und Arbeitsstätte sind NRW. Es gilt der Gebäudereiniger Tarif mit entsprechenden Zuschlägen.
    Minijobber arbeitet am 01.11 Allerheiligen Feiertag in NRW, also bekommt er Zuschläge, ist das richtig?

  3. Geli sagt:

    Ich arbeite vom 1.3.-30.11. (Saison) als Mini-Jobber. Während der Saison kann ich keinen Urlaub nehmen. Da wir schon Anfang November schließen wird der Urlaub im November ausbezahlt. Laut Vertrag sind das 24 Urlaubstage pro Kalenderjahr bei 6-Tage Woche. Wieviel Urlaub steht mir zu bei 50 Stunden pro Monat?

  4. […] zusammen mit dem Arbeitsvertrag unterschrieben und dem Arbeitgeber vorgelegt wird. Dann haben Arbeitsvertrag und Befreiungsantrag zur Rentenversicherung das gleiche […]

  5. Günther Lang sagt:

    Ich möchte weitere aktuelle Newsletter.

  6. Manfred Maaßen sagt:

    Guten Tag, meine Frau 58 Jahre arbeitet seit 17 Jahren in einer Kita als Köchin, und erhielt in jedem Kalenderjahr 24 Urlaubstage. Es wurde nie ein Vorbehalt angemeldet. In diesem Jahr 2022 soll der Urlaub erstmalig auf 20 Arbeitstag reduziert werden. Fällt die Gewährung von 4 Tagen weniger unter die Regelung der Betrieblichen Übung ? Kann man dieser Reduzierung der Urlaubstage evtl. Arbeitsrechtlich widersprechen?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner