Mindestlohn und Minijob: 8,84 € Stundenlohn sind Pflicht
Mindestlohn und Minijob schließen sich nicht aus. Der Mindestlohn beträgt auch im Minijob mindestens 8,84 € je Stunde seit 1.1.2017. Sofern Sie Ihre Minijobber noch nach dem alten Mindestlohn von 8,50 € je Stunde bezahlen, sollten Sie schleunigst eine Anpassung auf den aktuell gültigen Mindestlohn vornehmen. Ansonsten kann dies eine kostspielige Angelegenheit werden.
Mindestlohn und Minijob: Ab 1.1.2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 € mindestens
Der allgemeine Mindestlohn ist bereits zum 1.1.2017 auf 8,84 € je Stunde gestiegen. Das bedeutet auch Ihre Minijobber und Aushilfen erhalten ab 1.1.2017 diesen Mindestlohn.
Sofern in Ihrer Branche ein eigener (oft höherer) Mindestlohn (Branchen-Mindestlohn) gilt, so muss natürlich in aller Regel auch dieser höhere Branchen-Mindestlohn Ihren Minijobbern gezahlt werden.
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Mindestlohn und Minijob: Mindestlohn oder Bußgeld zahlen?
Der Mindestlohn wurde in Deutschland (mit einigem Getöse) zum 1.1.2015 eingeführt. Seitdem gilt der allgemeine Mindestlohn natürlich auch für Minijobber und kurzfristige Aushilfen. Betriebe, die unterhalb dieses Mindestlohns zahlen, können zu empfindlichen Bußgeldern verurteilt werden.
Dies kommt häufiger vor als viele denken. Die Zollbehörden prüfen nämlich auch in den Betrieben die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften, wenn sie einen Tipp erhalten, dass ein Betrieb unterhalb des Mindestlohns zahlt.
Diese Tipps kommen nicht selten von ehemaligen Arbeitnehmern des Betriebs, die Ihrem alten Arbeitgeber (aus welchen Gründen auch immer) das Leben erschweren wollen.
Aber auch im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Sozialversicherungsprüfer werden immer wieder Mindestlohnverstöße aufgedeckt, die dann auch den Zoll auf den Plan rufen.
Sorgen Sie also dafür, dass in Ihrem Betrieb die Mindestlohnvorschriften eingehalten werden.
Mindestlohn und Minijob: Mindestlohnentwicklung seit 2015
Der allgemeine Mindestlohn ist auf einen Stunden-Bruttolohn festgelegt. In den Jahren 2015 und 2016 betrug er 8,50 € je Stunde.
Ab 1.1.2017 ist er auf 8,84 € je Stunde angehoben worden.
Die nächste Mindestlohnanpassung (Mindestlohnerhöhung) wird für den 1.1.2019 erwartet. Laut den gesetzlichen Vorgaben wird der allgemeine Mindestlohn nämlich alle zwei Jahre von einer Mindestlohn-Kommission neu festgesetzt. Hierzu setzt sich die Mindestlohnkommission im Sommer 2018 zu Beratungen zusammen.
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Übrigens: Denken Sie auch daran die Arbeitszeiten für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen aufzuzeichnen. Das ist nämlich auch eine Arbeitgeberpflicht, die Sie unter Umständen teuer bezahlen müssen.
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7 Antworten
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[…] „unten“ gilt als Grenze für Werkstudenten natürlich auch der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € je Stunde seit […]
[…] eine verzweifelte Lohnsachbearbeiterin saß, die weder ein noch aus wusste. Bekommen Minijobber Mindestlohn und Azubis […]
[…] Betrieb seinen Mitarbeitern einen Stundenlohn von 7 € bzw. 7,15 €. Ab 2015 (mit Einführung des allgemeinen Mindestlohns) bezahlte das Unternehmen weiterhin diesen Stundenlohn, aber zusätzlich eine monatliche „Zulage […]
[…] eines Minijobs eine „mittelbare“ Rolle. Dadurch dass ein Mindeststundenlohn von derzeit 8,84 € (2018) zu zahlen ist, ist auch die Arbeitszeit im Rahmen eines Minijobs im Grunde nach oben begrenzt. Denn […]
[…] Denn es wirken ja noch andere Vorschriften auf die Arbeitsverhältnisse, wie beispielsweise die Regelungen zum Mindestlohn (Mindestlohngesetz). […]
[…] Im Sommer 2018 war es wieder soweit. Die Mindestlohn-Kommission kam zusammen, um den neuen Mindestlohn ab 2019 zu bestimmen. Der Mindestlohn 2019 beträgt ab 1.1.2019 mindestens 9,19 Euro je Stunde. Damit steigt der Stundenlohn für alle Arbeitnehmer, die bislang auf Mindestlohnniveau bezahlt worden sind um 42 Cent (2017 und 2018: 8,84 Euro). […]