Mehrarbeit von Minijobbern und Überschreiten der Minijobgrenze

Mehrarbeit von Minijobbern und Überschreiten der Minijobgrenze

Bei Mehrarbeit von Minijobbern haben viele Betriebe Angst, weil ein Überschreiten der Minijobgrenze droht. Doch gewusst wie, geht auch ein Überschreiten der Minijobgrenze. Allerdings sollten Sie dabei einige Spielregeln kennen und ganz genau beachten.

Ihre Minijobber helfen Ihnen oft dabei kleinere Tätigkeiten auszufüllen oder einfach einmal einzuspringen, wenn Not am Mann ist und die Arbeitsbelastung anderer Arbeitnehmer an die Grenze zu kommen droht.

Problematisch wird es allerdings, wenn Ihre Minijobber schon bei 450 € im Monat liegen. Bei diesen Minijobbern bedeutet die Anordnung von Mehrarbeit gleich ein Überschreiten der Minijobgrenze.

Heißt das jetzt, dass diese Minijobber keine Mehrarbeit leisten dürfen? Nein das bedeutet es nicht. Denn Sie wissen, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, um ein unzulässiges Überschreiten der Minijobgrenze zu verhindern.

So geht es: Zulässiges Überschreiten der Minijobgrenze

Ein Überschreiten der Minijobgrenze ist sozialversicherungsrechtlich zulässig, wenn es sich um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze handelt.

Anders formuliert: Ein dauerhaftes oder vorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze ist nicht zulässig.

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Wann handelt es ich aber um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten?

Hier gibt es in der betrieblichen Praxis einige Fallkonstellationen, bei denen von einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten ausgegangen werden darf:

  • Ein anderer Arbeitnehmer (Vollzeitarbeitnehmer oder Minijobber ist hierbei unerheblich) nimmt spontan einen Tag Urlaub, weil er einen wichtigen privaten Termin wahrnehmen muss.
  • In der Urlaubsplanung im Unternehmen kurzfristige Änderungen im Vertretungsplan oder Urlaubsplan vorliegen, die kompensiert werden müssen.
  • Ein anderer Arbeitnehmer erkrankt und hierfür eine Vertretung eingesetzt werden muss.
  • Ein anderer Arbeitnehmer außerordentlich kündigt oder gekündigt wird (Knall-auf-Fall-Kündigung).

Wichtig: Bei einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist wird in aller Regel unterstellt, dass Sie als Betrieb genügend Vorlaufzeit haben für eine Vertretung zu sorgen. Also anders gesagt: Es handelt sich dann nicht mehr um ein unvorhersehbares Ereignis.

Auch eine reguläre (vorhersehbare) Urlaubsvertretung können Sie nicht als Legitimation für das Überschreiten der Minijobgrenze nehmen.

Wie oft darf ein Minijobber die 450-€-Grenze überschreiten?

Das Überschreiten der Minijobgrenze ist bis zu dreimal im Jahr zulässig.

Fazit: Ihre Minijobber können also sehr wohl Mehrarbeit leisten und dadurch die Minijobgrenze überschreiten. Für Sie im Betrieb ist es dabei aber unerlässlich eine plausible Begründung parat zu haben. Ich empfehle Ihnen in diesen Fällen eine Aktennotiz anzufertigen, um in einer späteren Betriebsprüfung „schriftliche Argumente“ zur Hand zu haben, wenn es um das Überschreiten der Minijobgrenze geht.

Als besonders wirksam haben sich hier, Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von anderen erkrankten Mitarbeitern erwiesen. Hier haben Sie nämlich neben Ihrer Aktennotiz zusätzlich noch ein ärztliches Attest als Argument gegenüber dem Betriebsprüfer zur Hand.

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Eine Antwort

  1. […] Einmalzahlung kann aber auch dazu führen, dass durch die einmalige Zuwendung die Minijobgrenze überschritten wird. Ist dies der Fall, dann kann es sich bei dem Minijob nicht mehr um ein geringfügig […]

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