Machen Sie auch die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern in der Lohnabrechnung?

Machen Sie auch die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern in der Lohnabrechnung?

Minijobs und häufige Fehler in der Lohnabrechnung

Das sind die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern. Was sich zuerst vollmundig anhört, ist leider oft Realität in der Lohnabrechnung. Im Eifer des Gefechts wird schnell mal ein Antrag vergessen oder eine Bescheinigung oder ein Beleg wird nicht in die Entgeltunterlagen abgelegt. Das muss aber nicht sein, wie Ihnen die folgende Übersicht zeigt.

In der folgenden Übersicht der 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern in der Lohnabrechnung ist die Reihenfolge nicht entscheidend. Vielmehr sollten Sie in der Lohnabrechnung keinen dieser Fehler begehen, denn letztlich sind dies auch die Prüfpunkte bei Minijobbern, die bei fast jeder Betriebsprüfung auf dem Plan stehen.

Die Auswirkungen können hierbei ganz unterschiedlich sein. So kann in einem Fall der Betriebsprüfer eine kleine Verwarnung aussprechen und Sie im Lohnbüro ganz freundlichen darauf hinweisen, dass Sie in der Vergangenheit eine Kleinigkeit nicht korrekt beurteilt haben und dies in Zukunft anders handhaben sollten.

Vorsicht Falle

Es gibt aber auch anders gelagerte Fälle. Durch einen dieser 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern überschreiten Sie die Minijobgrenze und der Minijobber verliert seinen Minijobberstatus. Dies kann zu empfindlichen Beitragsnachzahlungen führen. Vermeiden Sie daher bereits im Vorfeld Prüferfolge der Prüfer und vermeiden Sie die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern in der Lohnabrechnung.

Die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern: Kein Befreiungsantrag

Ein absoluter Favorit der Betriebsprüfer von der Rentenversicherung. Die einfache und leider oft unangenehme Frage nach den Befreiungsanträgen zur Rentenversicherung der Minijobber.

Sie brauchen im Grunde für alle Minijobber, die Sie rentenversicherungsfrei – also ohne Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – abrechnen, einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht. Liegt Ihnen dieser Befreiungsantrag nicht vor, haben Sie schlechte Karten bei der Betriebsprüfung.

Tipp: Schauen Sie sich die Lohnabrechnungen Ihrer Minijobber genau an. Für alle Minijobber, die Sie mit der Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung abrechnen, müssen Sie im Grunde einen Befreiungsantrag vorliegen haben.

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Die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern: Keine Arbeitszeitaufzeichnungen

Wussten Sie schon, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeiten bei Minijobbern und kurzfristigen Aushilfen ein absolutes Muss ist? Es greifen hier nämlich gleich zwei Vorschriften. Einmal besteht eine Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz und zum anderen verlangen die Sozialversicherungsträger die Aufzeichnung der Minijobber und kurzfristigen Aushilfen in den Geringfügigkeitsrichtlinien. Zeichnen Sie daher die Arbeitszeiten der Minijobber und Aushilfen unbedingt auf. Es genügt im Zweifel auch ein Blatt Papier mit handschriftlichen Aufzeichnungen der Arbeitszeiten. Wichtig ist, dass Sie die tatsächlichen Arbeitszeiten aufzeichnen.

Tipp: Mehr zur Aufzeichnungspflicht bei Arbeitszeiten finden Sie hier.

Die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern: Kein Mindestlohn

Es kommt häufiger vor als vielleicht vermutet. Vielen Minijobber wird kein Mindestlohn gezahlt. Das passiert den Arbeitgeber aber nicht absichtlich, sondern eher aus Unwissenheit. So werden teilweise Sachzuwendungen bei der Mindestlohnermittlung eingerechnet oder der aktuelle Branchen-Mindestlohn wird nicht berücksichtigt.

Tipp: Prüfen Sie, ob die vereinbarten Arbeitsstunden der Minijobber und die Vergütung den aktuellen Mindestlohn oder Branchen-Mindestlohn auch wirklich erreichen. Um den Stundenlohn zu errechnen teilen Sie den Monatslohn einfach durch die Monatsstunden (= monatlicher Verdienst in Euro : Stunden im Monat).

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Die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern: Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auch Minijobber sind Arbeitnehmer. Daher haben Sie auch dieselben Arbeitnehmerrechte, wie Ihre übrigen Arbeitnehmer in Vollzeit. Aus diesem Grund erhalten auch Ihre Minijobber im Krankheitsfall für sechs Wochen das Entgelt fortgezahlt, welches Sie erhalten hätten, wenn sie gesund und arbeitsfähig gewesen wären.

Tipp: Lesen Sie hier über Fallkonstellationen ohne Entgeltfortzahlung.

 

Die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern: Kein Urlaub

Bereits beim vergangenen Punkt ging es um die Arbeitnehmerrechte von Minijobbern. Natürlich besteht, wenn es auch oft vergessen wird, auch für Minijobber ein Urlaubsanspruch. Gewähren Sie diesen Anspruch. Denn es gibt immer wieder Betriebsprüfer, die nicht genommenen Urlaub anrechnen und dies kann dann letztlich zu einer unangenehmen Überschreitung der Minijobgrenze führen.

Natürlich gibt es nicht nur diese Fehler bei der Abrechnung von Minijobbern. Abonnieren Sie den Minijob-Newsletter und informieren Sie sich über die aktuellen Fragestellungen rund um Minijobs, kurzfristige Aushilfen und die Fallstricke in der Lohnabrechnung zu diesem Themenkomplex.

 

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4 Antworten

  1. […] gelten, heißt das natürlich auch, dass grundsätzlich Rentenversicherungspflicht im Minijob besteht. Von dieser kann sich aber natürlich auch ein Schüler von der Rentenversicherungspflicht […]

  2. […] Im Grunde ist dies nicht so schwer. Beim regelmäßigem Entgelt handelt es sich um eine gewissenhafte Schätzung der Einnahmen aus dem Minijob für die nächsten 12 Monate (das nächste Jahr). Aus diesem Jahreswert wird dann das „durchschnittliche“ Monatsentgelt ermittelt. Liegt dies bei maximal 450 € im Monat, so handelt es sich um einen Minijob oder anders formuliert „eine geringfügig entlohnte Beschäftigung“. […]

  3. Sibyll Dannemann sagt:

    Wann und welcher Zeitraum muss für Minijobber abgerechnet werden? Ist es ok einen Zeitraum vom zb: 20.02. – 19.03. abzurechnen, also die in diesem Zeitraum geleistet Stunden oder muss es jeweils ein Kalendermonat sein.

    Danke für die Hilfe

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      das ist im Grunde ok. Allerdings wirft diese Abrechnungsperiode Probleme auf, wenn es zu einer Änderung der Beitragsätze/Umlagesätze kommt. Ändert sich beispielsweise zum 1.3. der Umlagesatz, dann müssten Sie das Entgelt aufteilen (z.B. 20.2.-28.2 und 1.3. bis 19.3.).
      Daher würde ich die kalendermonatliche Abrechnung stets bevorzugen.
      Allerdings ist mir bekannt, dass einige Betriebe so abrechnen und bislang habe ich dazu aus Betriebsprüfungen (noch) keine negativen Rückmeldungen bekommen.

      Ich hoffe, dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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