Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 bleiben unverändert

Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 bleiben unverändert

kurzfristigkeit

Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 ändern sich erstaunlicherweise nicht. Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen ausgeweitet. Somit betrugen die Zeitgrenzen für kurzfristigen Beschäftigungen seit 2015 drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage.

Hintergrund dieser Ausweitung waren sicher nicht zuletzt einige Lobbygruppen, die zahlreiche Saisonkräfte zu Erntezwecken aus dem Ausland beschäftigten und durch die Einführung des Mindestlohns mit erheblichen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert worden wären. Spötter sprachen damals davon, dass den betroffenen Betrieben durch die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen zwar der Mindestlohn aufgezwungen wurde, aber auch die Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen geschenkt worden.

Begrenzte Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen

Diese Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen auf drei Monate / 70 Arbeitstage war bislang begrenzt bis Ende 2018. Ab 2019 sollte eigentlich wieder zu den vorherigen Kurzfristigkeitsgrenzen zurückgekehrt werden. Doch nun hat sich die Regierung dazu entschlossen die erweiterten Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen beizubehalten. Dank des Qualifizierungschancengesetztes sollen zum 1.1.2019 die Kurzfristigkeitsgrenzen auch im Gesetz festgeschrieben sein.

Besonderheit zum Jahreswechsel – Kurzfristigkeitsgrenzen

Achten Sie bitte bei kurzfristigen Beschäftigungen über den Jahreswechsel besonders darauf, dass die Kurzfristigkeitsgrenzen eingehalten werden.

Sie müssen nämlich auch bei Beschäftigungen über den Jahreswechsel die Vorbeschäftigungen des Kalenderjahres berücksichtigen.

Beispiel:

Eine Hausfrau soll vom 1.11.2018 bis 31.1.2019 als Aushilfe bei Ihnen (5-Tage-Woche) arbeiten.

  1. a) Es gibt keine Vorbeschäftigungen in 2018
  2. b) Es gibt eine Vorbeschäftigung vom 1.7.2018 bis 31.8.2018

Lösung a): Da es keine Vorbeschäftigungen gibt und die Beschäftigung für 3 Monate befristet ist, liegt hier eine kurzfristige Beschäftigung vor.

Lösung b): Hier liegt eine Vorbeschäftigung vor, die auf die aktuell zu beurteilende Beschäftigung angerechnet werden muss. Dadurch kommt es zu einem Überschreiten der Zeitgrenzen (3 Monatsgrenze), somit ist die komplette Beschäftigung (auch in 2019) versicherungspflichtig – Kurzfristigkeit liegt hier also nicht mehr vor.

Mehr Informationen zum Thema Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Aushilfen finden Sie hier.

Hinweis: 2020 gelten erweiterte Kurzfristigkeitsgrenzen

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Eine Antwort

  1. […] Beschäftigung liegt vor, wenn sie durch eine Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen längstens für ein Jahr befristet ist. Hierzu kann sicher klassischerweise der „Zeitungsjunge“ […]

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