Insolvenzgeldumlage sinkt 2017 auch für Minijobber

Insolvenzgeldumlage sinkt 2017 auch für Minijobber

Die vom Arbeitgeber allein getragene Insolvenzgeldumlage sinkt 2017 auf 0,09 % des grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts. Damit vergünstigen sich die Lohnnebenkosten für Ihre Minijobber im Jahr 2017 um 0,03 % von 0,12 %.

Arbeitgeber muss Insolvenzgeldumlage zahlen

Bereits seit 2009 müssen Sie als Betrieb die Insolvenzgeldumlage im Rahmen der monatlichen Beitragszahlung überweisen. Sie ist Teil des Beitragsnachweises und ist grundsätzlich von (fast) jedem Betrieb zu zahlen. Die Beiträge zur finden Sie in der Zeile 0500 des Beitragsnachweises.

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Ausgenommen sind von der Insolvenzgeldumlage Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts), diplomatische und konsularische Vertretungen, private Haushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Die Prüfung, ob der Betrieb insolvenzgeldumlagepflichtig ist, obliegt dem Betrieb.

Rentenversicherungspflichtiges Entgelt ist Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage wird das rentenversicherungspflichtige Entgelt angesetzt. Für Arbeitnehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, zum Beispiel von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber, ist das Entgelt anzusetzen, welches rentenversicherungspflichtig wäre, wenn Rentenversicherungspflicht bestehen würde.

Damit unterliegen der Beitragspflicht im Grunde alle Arbeitnehmer und Auszubildenden. Das gilt auch für folgende Personenkreise:

  • Minijobber,
  • kurzfristige Aushilfen,
  • beschäftige Rentner,
  • Heimarbeiter,
  • rentenversicherungspflichtig mitarbeitende Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmer,
  • in Elternzeit Beschäftigte,
  • arbeitsunfähig Beschäftigte, die Entgeltfortzahlung erhalten,
  • Beamte und beamtenähnliche Personen (zum Beispiel Richter, Berufs- und Zeitsoldaten), die in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft Entgelt erzielen und
  • ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer.

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Beispiel:

Ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijobber erzielt ein monatliches Entgelt von 400 €. Obwohl er nicht rentenversicherungspflichtig ist, müssen Sie als Betrieb Beiträge zur Insolvenzgeldumlage zahlen.

Berechnung 2017:

400 € x 0,09 % = 0,36 €

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Sonderfälle Praktikanten und Midijobber

Bei einigen Personenkreisen gelten Besonderheiten, die ich Ihnen im Folgenden kurz vorstellen möchte.

Praktikanten sind umlagepflichtig, wenn sie Entgelt erhalten. Bekommen die Praktikanten kein Entgelt, so ist auch keine Insolvenzgeldumlage abzuführen. Das gilt auch, wenn für die Praktikanten ein fiktives Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge angesetzt wird.

Bei Midijobbern (Gleitzonen-Arbeitnehmern) ist die reduzierte Beitragspflichtige Einnahme Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage.

Beispiel:

Ein Midijobber verdient 2017 600 € monatlich. Das ergibt nach der Gleitzonenformel für 2017 eine beitragspflichtige Einnahme von 529,94 € .

Diese reduzierte beitragspflichtige Einnahme ist dann auch Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage.

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Die Insolvenzgeldumlagesätze der letzten Jahre

Die Insolvenzgeldumlage unterlag in den vergangenen Jahren nur leichten Schwankungen. Von 2013 bis 2015 betrug sie 0,15 %, sank dann 2016 auf 0,12 % und beträgt ab 2017 dann 0,09 %.

Übrigens: 2017 hält für kleine Betriebe noch eine weitere „kleine Kostenentlastung bereit“, die U1-Umlage für Minijobber sinkt nämlich ebenfalls 2017.

Haben Sie Fragen?

Dann schreiben Sie mir doch bitte einen Kommentar.

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Insolvenzgeldumlage 2018

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3 Antworten

  1. […] Neben der kleinen Entlastung durch die Absenkung des U1-Beitragssatzes sinkt im Jahr 2017 auch die Insolvenzgeldumlage für Ihre Minijobber. […]

  2. […] zum 1.1.2017 nicht. Somit bleiben die Beiträge für Minijobber (fast) unverändert. Allerdings sinkt die Insolvenzgeldumlage geringfügig auf 0,09 % im Jahr […]

  3. […] Lesetipp: Mehr Infos zur Insolvenzgeldumlage 2017. […]

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