Insolvenzgeldumlage 2017 soll sinken

Insolvenzgeldumlage 2017 soll sinken

Aufgrund der guten Einnahmesituation und reichlich vorhandener Rücklagen, wird eine Absenkung der Insolvenzgeldumlage ab 2017 erwartet. Die Insolvenzgeldumlage 2017 soll ab 1.1.2017 von derzeit 0,12 % auf dann 0,09 % abgesenkt werden. Das entspricht für die Arbeitgeber einer Ersparnis von 30 Cent je 1.000-€-Lohnsumme. Allerdings bleibt noch abzuwarten, ob und wann diese Absenkung schwarz auf weiß vorgelegt wird. Hier ist mit einer Veröffentlichung erst im letzten Quartal des Jahres 2016 zu rechnen. (Anmerkung: Die Senkung der Insolvenzgeldumlage für 2017 ist mittlerweile beschlossene Sache; 28.1.2017)

Insolvenzgeldumlage 2017

Die Insolvenzgeldumlage bemessen Sie im Rahmen der Lohnabrechnung nach dem laufenden und einmaligen rentenversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt. Die Insolvenzgeldumlage ist für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu zahlen. Das gilt natürlich auch für 450-€-Minijobber und kurzfristige Aushilfen.

Übrigens: Die Insolvenzgeldumlage ist auch für Minijobber zu zahlen, die von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreit sind. Der Gesetzgeber hat hier nämlich eine lustige Formulierung genutzt. Die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage sind nämlich vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt zu bemessen beziehungsweise von dem Entgelt, welches grundsätzlich rentenversicherungspflichtig wäre.

Beispiel Insolvenzgeldumlage 2017:

Ein Minijobber verdient 400 € monatlich.

Insolvenzgeldumlage 2016:

400 € x 0,12 € = 0,48 €

Insolvenzgeldumlage 2017 (voraussichtlich):

400 € x 0,09 % = 0,36 €

Insolvenzgeldumlage 2017 zahlen (fast) alle Betriebe

Die Insolvenzgeldumlage müssen im Grunde alle Betriebe zahlen, die gewerblich tätig sind (freie Wirtschaft). Anders sieht es jedoch im öffentlichen Dienst und bestimmten staatlichen Einrichtungen aus. Da diese – so die Gesetzgebersicht – nicht Pleite gehen können.

Hinweis: Aktuelles zur Insolvenzgeldumlage 2018 finden Sie hier.

Folgende Arbeitgeber müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen:

  • Bund, Länder und Gemeinden
  • Körperschaften-, Stiftungen-, und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
  • Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtstellung genießende Untergliederungen
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist und
  • Privathaushalte.

 

 

Werbung:
Brauchen Sie neue Büroartikel – jetzt schnell bei amazon bestellen

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

Eine Antwort

  1. […] 2018 auf 0,06 % senkt die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber um 0,03 %. Im Jahr 2017 beträgt die Insolvenzgeldumlage nämlich 0,09 % des rentenversicherungspflichtigen […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner