Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug
Erwischen Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei vorsätzlichen Tricksereien in der Buchführung oder der Arbeitszeitdokumentation (Arbeitszeitbetrug), dann kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Urteil vom LAG Rheinland-Pfalz; Urteil vom 18.8.2016; Az: 5 Sa 95/16).
In dem Streitfall war die Filialleiterin einer Spielothek unter anderem mit der Buchführung betraut. Sie hatte auch dafür zu sorgen, die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter aufzuzeichnen und diese für die Lohnbuchhaltung an das Steuerbüro weiterzuleiten. Im Rahmen einer Stichprobenprüfung fiel dem Arbeitgeber auf, dass es Unstimmigkeiten bei den Stundenaufzeichnungen gab.
Es stellte sich heraus, dass Arbeitsstunden von Mitarbeitern gebucht wurden, die nachweislich nicht mehr im Betrieb tätig waren. Durch diese abenteuerliche Praxis wollte die Arbeitnehmerin Minijobbern zusätzliche Arbeitsstunden ermöglichen, um das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu verhindern. Der Arbeitgeber reagierte sofort mit einer fristlosen Kündigung. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin – jedoch ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin ab. Die fristlose Kündigung ist wirksam. Das Gericht wertete hierbei das Verhalten der Arbeitnehmerin als einen wichtigen Grund (§ 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – Kündigung wichtiger Grund), der zur fristlosen Kündigung berechtigt. Durch die auf Arbeitszeitbetrug angelegte Abrechnungspraxis, sei zudem eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar.
Fazit: Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug
Die fristlose Kündigung, ob bei Arbeitszeitbetrug oder anderen Verstößen gegen die Arbeitnehmerpflichten ist das schärfste Schwert, welches der Arbeitgeber hat. Deshalb kann nur bei schwerwiegenden Verstößen die fristlose Kündigung ausgesprochen werden – sozusagen als letztes Mittel.
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In der Praxis erweist sich die Begründung für eine fristlose Kündigung oft schwierig. Im Grunde gilt: Nicht jeder Verstoß führt zu einer fristlosen Kündigung. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen und es muss das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiederbringlich beschädigt sein.
Praxis-Tipp: Wenn Sie eine fristlose Kündigung aussprechen müssen, dann kündigen Sie immer auch hilfsweise ordentlich (fristgerecht) und konsultieren Sie ggf. einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Arbeitszeitbetrug bei fremden und eigenen Arbeitszeitkonten
Das Urteil zeigt, dass auch die Manipulation fremder Arbeitszeiten zu einer Kündigung führen kann. Aber natürlich gilt dies auch bei Arbeitszeitbetrug der eigenen Stundenaufzeichnungen. Machen Sie dies auch Ihren Minijobbern und anderen Arbeitnehmern immer wieder bewusst und fahren Sie eine klare Linie. Wer den Betrieb betrügt, fliegt.
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