Feiertagszuschläge und Minijob – so berechnen Sie die Zuschläge
Die Frage ob Feiertagszuschläge und Minijob zu zahlen sind, ist vielfach keine Frage mehr in den Betrieben. Auch im Minijob werden Feiertagszuschläge gezahlt. Dies ist in vielen Branchen mittlerweile üblich und in Anbetracht der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften in vielen Fällen auch nachvollziehbar.
Im Lohnbüro sind daher Feiertagszuschläge für Minijobber zu zahlen. Prüfen Sie jedoch zunächst die arbeitsvertraglichen Bedingungen. Also konkret, ob die Zuschläge vertraglich zugesichert sind. Finden Sie keine entsprechende Regelung oder einen Verweis auf einen Tarifvertrag, der wiederum eine solche Feiertagsvergütung für Minijobber vorsieht, dann sollten Sie Rücksprache mit der Geschäftsleitung halten. Konkret stellt sich die Frage, ob Sie in der Lohnabrechnung Feiertagszuschläge im Minijob berücksichtigen sollen.
Sind die Feiertagszuschläge fester Bestandteil der Verträge bzw. im Betrieb üblich, dann sind diese natürlich auch für die Minijobber aufgrund des Stundengrundlohns zu berechnen. Eine weitere Frage dazu wäre daher überflüssig.
Feiertagszuschläge für Minijobber – Zuschlagshöhe
Die Höhe des Zuschlags (Feiertagszuschlags) ist im Grunde frei verhandelbar. Sinnvoll ist es aber hierbei die steuerlichen Spielregeln zu kennen. Denn die Feiertagszuschläge sind nur zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei. Dies ist in § 3b EStG geregelt.
Danach sind Feiertagszuschläge an gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 125 % des Grundlohns steuerfrei.
Weitere Informationen zu Feiertage und Minijobber sowie der Grundlohnberechnung finden Sie hier.
Dabei gilt als Feiertagsarbeit auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des darauffolgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen worden ist.
Beispiel Feiertagszuschläge und Minijob:
Ein Minijobber in einem Restaurant arbeitet am 3.10. (Tag der Deutschen Einheit). Er erhält einen Stundenlohn von 10 € und arbeitet an dem Tag 6 Stunden. Neben seinem Stundenlohn (Grundlohn) erhält er den steuerlich subventionierten Höchstzuschlag von 125 %.
Stundenlohn (steuerpflichtig):
6 Stunden x 10 € = 60 €
Feiertagszuschlag (steuerfrei):
6 Stunden x 10 € x 125 % = 75 €
Gesamtbrutto: 60 € + 75 € = 135 €
Bei einem rentenversicherungsfreien Minijobber entspricht dies einem Auszahlungsbetrag (Nettolohn) von 135 €.
Der Betrieb muss trotz des Gesamtbruttos von 135 € „nur“ Beiträge und Steuern auf 60 € (Stundenlohn) zahlen.
Höhere Feiertagszuschläge und Minijob an besonderen Feiertagen
Die Steuerfreiheit eines Feiertagszuschlags wird an besonderen Tagen sogar auf 150 % des Grundlohns erhöht. So gibt es einen steuerfreien Feiertagszuschlag von 150 % für die Arbeit an Heiligabends ab 14 Uhr, am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag sowie am 1. Mai (Tag der Arbeit).
Die Arbeit ab 14 Uhr am Silvestertag wird übrigens auch mit dem Feiertagszuschlag (von 125 %) vergütet.
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Feiertagszuschläge am Sonntag
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so können Sie für den Minijob die Feiertagszuschläge nicht mit etwaigen Sonntagszuschlägen addieren. Sie können für die Steuerfreiheit dann den höheren Zuschlag also für den Minijob die Feiertagszuschläge wählen, aber nicht zusätzlich den Zuschlag für Sonntagsarbeit zusätzlich steuer- und beitragsfrei vergüten.
Feiertagszuschläge und Minijob: Nachtarbeit am Feiertag
Arbeitet ein Minijobber nachts an einem Feiertag, dann können Sie hingegen den Feiertagszuschlag und den Nachtarbeitszuschlag von 25 % bzw. 40 % für den Minijobber addieren.
Beispiel: Feiertagszuschläge und Minijob
Ein Minijobber arbeitet in einem Pflegebetrieb (11 € Stundenlohn) vom 3.10. auf den 4.10. in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.
Stundenlohn:
8 Stunden x 11 € = 88 € (steuer- und beitragspflichtig)
Feiertagszuschlag (von 22 Uhr bis 4 Uhr):
6 Stunden x 11 € x 125 % = 82,50 € (steuer- und beitragsfrei)
Nachtarbeitszuschlag 25 % (22 Uhr bis 24 Uhr und 4 Uhr bis 6 Uhr):
4 Stunden x 11 € x 25 % = 11 € (steuer- und beitragsfrei)
Nachtarbeitszuschlag 40 % (0 Uhr bis 4 Uhr):
4 Stunden x 11 € x 40 % = 17,60 € (steuer- und beitragsfrei)
Gesamtbrutto: 199,10 € (aber nur 88 € steuer- und beitragspflichtig für den Betrieb!).
Für den Minijobber bedeutet dies ein Nettoentgelt von 199,10 € in dieser einen Arbeitsschicht, wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat.
Fazit: Wie Sie sehen sind Feiertagszuschläge und Minijob ein starkes Doppel. Wenn Sie Feiertagszuschläge auch für Ihre Minijobber zahlen, ist dies unter Umständen ein echter Wettbewerbsvorteil, wenn Sie neue Arbeitskräfte benötigen.
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3 Antworten
[…] Arbeiten Ihre Minijobber an einem Feiertag, so haben sie in aller Regel auch Anspruch auf die entsprechenden Feiertagszuschläge. […]
[…] Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) beziehen sich in aller Regel auf den Grundstundenlohn – somit sind diese Zuschläge bei […]
[…] Eine Übersicht der steuerlichen Sätze finden Sie hier. […]