Ende des Werkstudentenprivilegs bei Werkstudenten
Wann ist das Ende des Werkstudentenprivilegs erreicht? Studenten, die oberhalb der Minijobgrenze verdienen fallen regelmäßig unter das Werkstudentenprivileg. Die Abschlussprüfung ist dabei nicht das Ende des Werkstudentenprivilegs, wie aktuelle Informationen der Sozialversicherungsträger zeigen.
Werkstudentenprivileg – was ist das überhaupt?
Als Werkstudentenprivileg wird der besondere sozialversicherungsrechtliche Status von Studierenden beschrieben, die neben ihres ordentlichen Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und dabei oberhalb der Minijobgrenze verdienen. In diesem Fall kann das Werkstudentenprivileg greifen und es sind nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Es besteht nämlich Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und somit auch Beitragsfreiheit. Nur in der Rentenversicherung gilt das Werkstudentenprivileg nicht, so dass hier der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % von Betrieb und dem Studierenden zu zahlen ist. Dies gilt für die Dauer des Studiums.
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Wann ist das Ende des Werkstudentenprivilegs?
Fraglich ist in der Vergangenheit oftmals das Ende des Werkstudentenprivilegs gewesen. Also wann diese besondere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung konkret endet.
Dies haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nun in einem aktuellen Besprechungsergebnis (BE vom 8.11.2017; TOP 5) nun konkretisiert. Grundsätzlich ist das Ende des Werkstudentenprivilegs mit Ablauf des Monats festgelegt, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist.
Das ist in aller Regel vorläufige Zeugnis, welches dem Studierenden vom Prüfungsamt per Post übersendet wird.
Ende des Werkstudentenprivilegs – Zeugniserstellung auf Antrag
Einige Prüfungsämter stellen das Zeugnis erst aus, wenn der Studierende einen entsprechenden Antrag stellt. Auch dazu haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger nun geäußert. Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, zu dem das Zeugnis ausgefertigt wurde. Es wird aber davon ausgegangen, dass der Studierende möglichst zeitnah ein Zeugnis ausgestellt haben möchte und daher schnellstmöglich einen solchen Antrag stellt.
Stellt der Studierende dagegen den Antrag auf Zeugnisausstellung erst später, so endet das Studium spätestens zum Ende des Semesters, in dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist. Dann ist auch das Ende des Werkstudentenprivilegs erreicht.
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Beispiel: Ende des Werkstudentenprivilegs
Ein Student schreibt seine Abschlussarbeit im Juni. Neben dem Studium hat er gearbeitet und als Werkstudent 1.000 € im Monat regelmäßig verdient. Das Prüfungsamt sendet am 7.8. das Zeugnis zu.
Das Ende des Werkstudentenprivilegs ist somit Ende August erreicht. Sollte die Beschäftigung (1.000 € im Monat) über das Ende des Studiums hinaus weitergeführt werden, so endet das Werkstudentenprivileg (Beitragsgruppenschlüssel 0100) zum 31.8..
Ab 1.9. würde es sich dann um ein voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln (Beitragsgruppenschlüssel 1111)
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2 Antworten
[…] Bei Schulabgängern kommt es nämlich darauf an, was die Schulabgänger nach der Schule machen wollen. Starten sie in eine Ausbildung oder beginnen sie ein Studium. […]
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