Ein Vergleich zwischen Minijob und Studentenjob
In vielen Betrieben werden auch Werkstudenten im Betriebsablauf eingesetzt. Hier stellt sich für den Betrieb und den Studenten oft die Frage, wie ein solches Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Welche Beschäftigungsart macht Sinn? Die Beschäftigung als Werkstudent im Studentenjob oder in einem Minijob?
Werkstudent – das gilt für die Lohnabrechnung bei Studentenjob
In der Lohnabrechnung spricht man von Werkstudenten, wenn es sich um einen ordentlich Studierenden handelt. Das ist ein an einer Hochschule immatrikulierter Student. Arbeitet ein solch ordentlich Studierender nicht mehr als 20 Stunden je Woche, spricht man in der Lohnabrechnung von einem Werkstudenten.
Der Vorteil solcher Werkstudenten: Sie können diese für bis zu 20 Stunden wöchentlich sozialversicherungsfrei (und damit beitragsfrei) zur Kranken-, Arbeitslosen und Pflegeversicherung beschäftigen.
In der Rentenversicherung besteht allerdings für solche Werkstudenten Rentenversicherungspflicht.
Konkret bedeutet das für Sie in der Lohnabrechnung, wenn Sie einen Werkstudenten beschäftigen, dass nur 9,35 % Rentenversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber anfallen – im Gegensatz zu rund 30 % bei Minijobbern.
Es macht also daher oft Sinn, einen Studenten nicht als Minijobber, sondern als Werkstudenten zu beschäftigen, wenn dies zulässig ist.
Praxis-Tipp: Bei Studenten immer die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung in die Lohnunterlagen aufnehmen.
Minijobregelungen gelten auch für Studenten
Übt ein Student eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs aus, also das regelmäßige Entgelt beträgt nicht mehr als 450 € monatlich, dann gelten die Minijobregelungen.
Beispiel:
Ein Student arbeitet 30 Stunden im Monat und erhält dafür 300 €.
Es handelt sich um einen Minijob und damit besteht Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Arbeitslosen und Pflegeversicherung sowie auch zur Rentenversicherung, wenn der Student einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorlegt.
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Studentenjob ist oft günstigere Alternative
Handelt es sich bei dem Minijob um eine Beschäftigung nahe der 450-€-Grenze, dann sollten Sie ernsthaft überlegen, aus dem Minijob einen rentenversicherungspflichtigen Studentenjob zu machen. Denn das lohnt sich finanziell für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Beispiel:
Minijob mit 450 € Bruttoverdienst und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Arbeitnehmernettoentgelt = 450 €
Arbeitgeberbelastung = ca. 585 €
Studentenjob mit 500 € (Gleitzone, rentenversicherungspflichtig, aber kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei; Steuerklasse I).
Arbeitnehmernettoentgelt = ca. 470 € (+ 20 €)
Arbeitgeberbelastung = ca. 563 € (- 22 €).
Sie sehen, es kann durchaus sein, dass ein versicherungspflichtiger Studentenjob für beide Seiten lukrativer als ein Minijob ist.
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